Es besteht kein subjektiv öffentliches Recht auf Absehen vom Kostenansatz wegen dauernden Unvermögens des Kostenschuldners.
Der Kostenansatz ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG eine gebundene und keine Ermessensentscheidung; sie ergeht als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner1.
§ 10 KostVfG betrifft als Verwaltungsvorschrift dagegen nur das Innenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger -hier dem Bund- und dem Kostenbeamten, lässt jedoch im Außenverhältnis die Existenz des Kostenanspruchs des Kostengläubigers gegen den jeweiligen Kostenschuldner unberührt.
Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. August 2015 – III E 4/15









