Revisibilität einer finanzgerichtlichen Beweiswürdigung

Eine Gesamtwürdigung des Finanzgerichts ist als eine im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar. Allerdings ist die Gesamtwürdigung materiell-rechtlich fehlerhaft, wenn die Tatsacheninstanz die maßgeblichen Umstände nicht vollständig oder ihrer Bedeutung entsprechend in ihre Überzeugungsbildung einbezieht.

Revisibilität einer finanzgerichtlichen Beweiswürdigung

Eine im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar1. Es stellt allerdings einen materiell-rechtlichen Fehler dar, wenn die Tatsacheninstanz die nach der Rechtsprechung des BFH maßgeblichen Umstände nicht vollständig oder ihrer Bedeutung entsprechend in ihre Überzeugungsbildung einbezieht. Eine solche Gesamtwürdigung des Finanzgericht ist rechtsfehlerhaft; sie bindet den Bundesfinanzhof dementsprechend auch nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO2.

So liegt der Fall hier: Denn in der Würdigung des Finanzgericht fehlen wichtige Aspekte, die geeignet sind, die tatrichterliche Gesamtwürdigung zu beeinflussen. Darüber hinaus sind entscheidende Gesichtspunkte nicht ihrer Bedeutung entsprechend in die Abwägung eingeflossen. Angesichts dessen ist die vom Finanzgericht angestellte Gesamtwürdigung rechtsfehlerhaft.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juni 2015 – VI R 77/12

  1. BFH, Urteil in BFHE 223, 425, BStBl II 2009, 374, II. 1.a, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteile vom 28.03.2012 – VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800; vom 20.05.2010 – VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069[]