Der Prüfung, ob das FG zu Recht aufgrund des Verweisungsbeschlusses (hier: des Arbeitsgerichts) den Finanzrechtsweg als zulässig angesehen hat, steht entgegen, dass nach § 17a Abs. 5 GVG das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
Diese Vorschrift ist zwar nicht anwendbar, wenn die Vorinstanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz entsprechender Rüge eines Beteiligten nicht vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entschieden hat1. Eine solche konkrete Rüge müssten die Beteiligten aber im finanzgerichtlichen Verfahren erhoben haben. Hierzu ist es nicht ausreichend, dass sie nur Bedenken gegen die Zuständigkeit des FG äußern.
Sähe man dies anders, läge der geltend gemachte Verfahrensmangel ebenfalls nicht vor. Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts war gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das FG bindend.
Ein Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich auch dann bindend, wenn er sachlich fehlerhaft ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn er offensichtlich unhaltbar ist und sich in willkürlicher Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt2.
Diese Voraussetzungen sind im hier entschiedenen Streitfall aber nicht erfüllt: Der Verweisungsbeschluss beruhte auf einem Antrag des beklagten Landes. Das Arbeitsgericht hat ihn eingehend begründet. Das Land hat zudem die sofortige Beschwerde, auf deren Statthaftigkeit in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen wurde, nicht erhoben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. April 2016 – II R 50/14











