Die Bewirkung der Beurkundung einer nicht geschehenen Tatsache im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB erfasst nicht den Fall, dass durch Täuschung eine Tatsache eintritt, die dann als geschehen beurkundet wird.
Bei einer Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung handelt es sich um eine „öffentliche Urkunde“ im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB. Die mit dem Dienststempel der Zollgrenzstelle versehene Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke ist ausweislich § 6 Abs. 3a UStG i.V.m. §§ 9 Abs. 1, 17 UStDV nicht lediglich auf den innerdienstlichen Verkehr oder das Besteuerungsverfahren beschränkt, sondern für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt, weil sie als Grundlage für die zivilrechtliche Rückerstattung der Umsatzsteuer im Verhältnis zwischen Abnehmer und Unternehmer ebenso dient wie gegenüber dem Finanzamt zum Zwecke der amtlichen Bestätigung der Ausfuhr. Daher ist den Anforderungen an die Erstellung einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 271 StGB schon dann Genüge getan, wenn sich der Beurkundungsvorgang in der Aufnahme eines einfachen Stempelabdrucks auf dem Vordruck der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung erschöpft1.
Im hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hat der Angeklagte jedoch weder bewirkt, dass eine (rechtserhebliche) Erklärung als abgegeben beurkundet wurde, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise abgegeben wurde, noch bewirkt, dass eine (rechtserhebliche) Tatsache als geschehen beurkundet wurde, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise geschehen ist.
Es kann dabei für das Oberlandesgericht offen bleiben, ob der Angeklagte – konkludent oder ausdrücklich – gegenüber dem Zollbeamten die Erklärung abgegeben hat, er werde nach der Abfertigung unverzüglich die Ware ausführen, und bejahendenfalls, ob diese Erklärung Inhalt der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung geworden ist oder nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre – trotz der Absicht des Angeklagten, nicht unverzüglich mit der Ware auszureisen – die Beurkundung einer Erklärung erfolgt, die genau so abgegeben wurde. Eine Beurkundung einer überhaupt nicht oder in anderer Weise abgegebenen Erklärung läge somit nicht vor. Die (erhöhte) Beweiskraft einer solchen Urkunde würde sich nur auf die Abgabe der Erklärung (über ein zukünftiges Verhalten), nicht aber auf deren inhaltliche Richtigkeit – also darauf, dass die Erklärung der Wahrheit entspricht, – erstrecken2.
Der objektive Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung ist auch nicht dadurch erfüllt, dass mit der Ausstellung der Bescheinigung u.a. mit dem Inhalt „Die oben bezeichneten Gegenstände wurden zur Ausfuhr abgefertigt“ die Erwartungshaltung des Zollbeamten, die Ware werde unverzüglich und direkt über den örtlichen Grenzübergang in die Schweiz ausgeführt werden, mit festgestellt ist. Abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine Tatsache und nicht um eine Erklärung im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB handelt, weil unter „Erklärungen“ nur Äußerungen zu verstehen sind, die von dem beurkundenden Beamten entgegengenommen, aber nicht abgegeben werden3, hat der Angeklagte nicht die Beurkundung einer (rechtserheblichen) Tatsache, die überhaupt nicht oder in anderer Weise geschehen ist, bewirkt. Die Erwartungshaltung des beurkundenden Beamten bzw. seine Feststellung, der Angeklagte befinde sich am Beginn des in die unverzügliche Warenausfuhr mündenden „Vollzugskanals“ („zur Ausfuhr abgefertigt““), stellt nämlich eine „geschehene“ Tatsache dar, die zutreffend – und nicht unrichtig – beurkundet worden ist. Dass der Angeklagte die Absicht hatte, die Ware nicht unmittelbar nach der Abfertigung auszuführen, führt nicht zu einer Beurkundung einer (überhaupt oder so) nicht geschehenen Tatsache, weil die „geschehene“ Tatsache das Vorliegen bzw. das Bestehen der Erwartungshaltung im Zeitpunkt der Urkundenerstellung ist. Der Umstand, dass der Eintritt dieser Erwartungshaltung möglicherweise auf eine Täuschung durch den Angeklagte zurückzuführen ist, ändert hieran nichts, da § 271 Abs. 1 StGB insoweit allein die bewirkte Beurkundung einer nicht (oder nicht so) geschehenen Tatsache erfasst. Ebenso wenig kann die der Erwartungshaltung zugrundeliegende und der Urkundenerstellung nachfolgende Warenausfuhr Gegenstand einer mittelbaren Falschbeurkundung im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB sein, weil es sich hierbei um Tatsachen handelt, die im Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht geschehen sind.
Die „Vollzugserwartung“ des Zollbeamten, die sich auf einen nach der Beurkundung stattfindenden Geschehensablauf bezieht, bzw. die Feststellung der Tatsache, der Angeklagte befinde sich nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv (d.h. nach seiner – des Angeklagte – Vorstellung) auf dem unmittelbaren Weg zur Warenausfuhr, vermag das Tatbestandsmerkmal der (geschehenen) Tatsache im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB mit der Beweiswirkung „für und gegen jedermann“ auch deshalb nicht zu begründen, weil der objektive Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung dann davon abhinge, welche Vorstellungen der Angeklagte (über sein zukünftiges Verhalten) im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung tatsächlich hatte. Der Angeklagte, der im Zeitpunkt der Urkundenerstellung nicht die Absicht hat, unverzüglich auszureisen, anschließend auf dem Weg zu seinem Fahrzeug jedoch eine Nachricht erhält, die ihn zur sofortigen Ausreise aus Deutschland und damit zur Warenausfuhr veranlasst, hätte sich – folgt man der Argumentation der StA – ebenfalls wegen vollendeter mittelbarer Falschbeurkundung strafbar gemacht. Von solchen subjektiven Vorstellungen (über ein zukünftiges Verhalten) allein kann jedoch die Feststellung nicht abhängen, ob eine Tatsache im Sinne des § 271 StGB, der bei Anlegung eines strengen Maßstabs eine erhöhte Beweiskraft zukommen soll, vorliegt oder nicht.
Auch aus dem Umstand, dass der Zollbeamte bei Kenntnis der wahren Absicht des Angeklagte die Bescheinigung nicht ausgestellt hätte, ergibt sich nichts anderes. Die Verweigerung der Ausstellung der Bescheinigung beruht nämlich auf den Dienstvorschriften des Zollbeamten, die diesem nicht erlauben, eine nicht unverzüglich vorgesehene Warenausfuhr – z.B. noch an diesem Tag oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums – mit dem Vermerk „zur Ausfuhr abgefertigt“ zu beurkunden. Aus der Verweigerung der Ausstellung der Bescheinigung bei Kenntnis der Absicht des Angeklagte kann deshalb nicht geschlossen werden, im Falle der Täuschung über den Zeitpunkt der Ausfuhr werde die Beurkundung einer nicht geschehenen (rechtserheblichen) Tatsache bewirkt.
Der Senat verkennt nicht, dass die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung im Hinblick auf § 6 Abs. 3a UStG i.V.m. § 9 Abs. 1, 13 UStDV, Abschn. 6.11 UStAE auch als Nachweis der Ausfuhr eines im Inland gekauften Gegenstandes in ein Drittlandgebiet durch den dort wohnhaften Abnehmer dient.Dieser Umstand vermag jedoch ebenso wenig wie das Argument, „gerade zur Abwicklung von Phänomenen des modernen Massenverkehrs“ müsse „der öffentliche Glaube einer öffentlichen Urkunde antezipiertermaßen den Vollzug einer sich an die Erteilung der Urkunde anschließenden Ereigniskette“ mit erhöhter Beweiskraft bescheinigen dürfen, andernfalls werde dem „Missbrauch Tor und Tür geöffnet“, eine nicht mehr vom Wortlaut gedeckte Auslegung einer Strafrechtsnorm zu rechtfertigen4. Im Übrigen können zur Eindämmung des Missbrauchs andere Möglichkeiten ergriffen werden, beispielsweise dergestalt, zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung neben der besagten Bescheinigung zusätzlich – wenn auch nur bei Warenwerten über 300 SFR – die entsprechende zollamtliche Anmeldung zur schweizerischen Einfuhrumsatzsteuer zu verlangen oder durch Änderung des Zollverwaltungsgesetzes die nicht unverzügliche Ausfuhr von schon abgefertigten Waren (als Straftat oder Ordnungswidrigkeit) zu sanktionieren.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 3 Ss 561/11 AK 238/11
- vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz, 1967, 152; BayObLG, NJW 1990, 655; OLG Rostock, NStZ-RR 2004, 172[↩]
- vgl. auch zu § 348 StGB: BGH, NStZ 1986, 550 m.w.N.[↩]
- Schönke/Schröder-Cramer/Heine, StGB, 27. Aufl., Rdn. 17 zu § 271 StGB m. w. N.[↩]
- vgl. auch Kertai, JuS 2011, 976: „Strafbarkeitslücken als Argument“[↩]










