Falschgeld nur im Großeinkauf

Für Geldfälscher sieht § 146 Abs. 1 StGB eine Mindeststrafe von einem Jahr vor, für gewerbsmäßige Geldfälscher liegt die Mindeststrafe nach § 146 ABs. 2 StGB bei zwei Jahren.

Falschgeld nur im Großeinkauf

Wer jedoch das Falschgeld direkt in einem Rutsch in einer großen Menge einkauft, erhält von der Rechtsprechung einen „Mengenrabatt“:

Der Täter handelt nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB, wenn er sich eine Falschgeldmenge in einem Akt verschafft hat und seine Absicht lediglich darauf gerichtet ist, die falschen Banknoten in mehreren Teilmengen in Verkehr zu bringen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. September 2009 – 3 StR 601/08