Eine Einsperrung im Sinne von § 239 Abs. 1 StGB muss nicht unüberwindlich sein.
Es genügt, dass die Benutzung der zum regelmäßigen Ausgang bestimmten Vorrichtungen für den Zurückgehaltenen ausgeschlossen erscheint.
Dazu kann es ausreichen, dass eine unüberwindliche psychische Schranke vor einer Flucht besteht, etwa aus Angst vor weiteren Sanktionen oder Gewalthandlungen des Einsperrenden1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. März 2016 – 3 StR 417/15
- BGH, Beschluss vom 08.03.2001 – 1 StR 590/00, NStZ 2001, 420 mwN[↩]









