Klageerzwinungsantrag – und die Formalia

Bei dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind gemäß § 172 Abs. 2 StPO die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel anzugeben.

Klageerzwinungsantrag – und die Formalia

Erforderlich ist eine Darstellung, die das Oberlandesgericht in die Lage versetzt, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen1. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Darstellung des materiellen Sachverhalts, der bei Unterstellung seiner Richtigkeit im Sinne hinreichenden Tatverdachts eine Anklageerhebung zu rechtfertigen vermag, ebenso wie eine Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens in groben Zügen2.

Da die Erfolgsaussicht eines Klageerzwingungsantrages nicht allein davon abhängt, ob die einem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich nachgewiesen werden kann, sondern auch davon, ob die formellen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Oberlandesgerichts vorliegen, müssen des Weiteren Tatsachen angegeben werden, denen das Oberlandesgericht die Einhaltung der zu beachtenden Fristen, insbesondere der Frist zur Einlegung der Vorschaltbeschwerde nach § 172 Abs. 1 S. 1 StPO, entnehmen kann3.

Außerdem muss die Darstellung die wesentlichen Gründe des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft sowie des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwaltschaft einschließen, wobei eine wörtliche Wiedergabe der Bescheide nicht erforderlich ist; die ebenfalls erforderliche Darlegung, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht zutreffen, ginge ins Leere, wenn die tragenden Gründe der Bescheide nicht mitgeteilt würden4.

Die erforderliche Schilderung des materiellen und des prozessualen Sachverhaltes kann nicht durch eine Bezugnahme auf die Akten, frühere Eingaben sowie sonstige Schriftstücke ersetzt werden, auch wenn diese der Antragsschrift als Anlagen beigefügt werden. Jedenfalls ist eine Bezugnahme unstatthaft, wenn sie nicht der näheren Erläuterung des Antragsvorbringens dient, sondern erst durch die Kenntnisnahme von dem Schriftstück die erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht würde5. Funktion der Antragsschrift ist, aus sich selbst heraus für die Schlüssigkeitsprüfung verständlich zu sein, ohne dass der angerufene Oberlandesgericht sich erst aus Anlagen oder in Bezug genommenen Schriftstücken zusammenstellen müsste, was der Antragsbegründung dienen könnte.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 Ws 108/14 – 9 OBL 31/14 – 2 Ws 108/14 – 9 OBL 31/14

  1. vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 172 Rn. 27a[]
  2. Schmitt, a.a.O., m.w.N.[]
  3. vgl. Schmitt, a.a.O., Rn. 27b[]
  4. vgl. Schmitt, a.a.O., Rn 27a[]
  5. vgl. OLG Celle in NStZ 1997, 406; Schmitt, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.[]