Eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB ist ausgeschlossen, wenn die ausgeurteilten Taten nicht auf einen Hang des Angeklagten, Alkohol oder Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, zurückgingen.
Dieser symptomatische Zusammenhang erfordert, dass die Anlasstat in dem Hang ihre Wurzel findet1, wobei eine Mitursächlichkeit ausreicht2.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Alkoholgenuss nicht den Tatentschluss ausgelöst hat, sondern er umgekehrt nur ein vom Angeklagten gezielt eingesetztes Mittel war, um sich – nach Planung und Vorbereitung der Taten – psychisch in die Lage zu versetzen, den Tatplan auch durchzuführen. Dies begründete den symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat noch nicht3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 3 StR 231/16










