Nintendo hinter Gittern
Besitzt ein Strafgefangener das Spielgerät „Nintendo DS Lite“, so stellt dies eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG1 dar. Abgestellt wird dabei auf eine mögliche unkontrollierte Datenübertragung, die weder technisch noch durch Kontrollmaßnahmen hinreichend sicher verhindert werden kann, ohne das Gerät zu zerstören.
Das Oberlandesgericht Celle musste jetzt entscheiden, ob die zuvor genehmigte Bestellung und Aushändigung eines Nintendo DS Lite an einen Gefangenen zu Recht von der Vollzugsbehörde widerrufen worden ist:
Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG darf der Gefangene mit Erlaubnis der Vollzugsbehörde in angemessenem Umfang Geräte der Unterhaltungselektronik und Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung besitzen. Die Erlaubnis ist nach Satz 2 der Vorschrift zu versagen, wenn die Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1 NJVollzG oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 NJVollzG die Erlaubnis widerrufen werden.
Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit der Anstalt im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG stellt – wie das gleichlautende in § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG – einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt2. Die Auslegung und Anwendung dieses Rechtsbegriffs sind am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten. Danach muss die Gefahr nicht zwingend in der Person des Antragstellers konkret gegeben sein. Eine Versagung ist vielmehr auch dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand abstrakt geeignet ist, die Sicherheit der Anstalt zu gefährden. dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gefährdung nicht durch eine ordnungsgemäße Aufsicht unter Zuhilfenahme der gebotenen Kontrollmittel seitens der Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen bzw. auf ein nicht mehr beachtliches Maß reduziert werden kann3.
Dieser war vorliegend nach § 67 Abs. 1 Satz 3 NJVollzG gerechtfertigt, weil durch den Besitz des Gerätes die Sicherheit der Anstalt gefährdet würde und eine Abwägung ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit hier dasjenige des Antragstellers am Bestand der Erlaubnis überwiegt.
Spieledaten übertragen werden. Im Rahmen des Picto Chat können Text und Bilddaten übertragen werden. Mit einer von Fachleuten gefertigten Kommunikationslösung kann jede Form von binären Daten übertragen werden. Mittels besonderer Spiele kann auch eine Audioverbindung zu entfernteren Spielern aufgebaut werden. Es bestehen auch noch andere Nutzungsmöglichkeiten. Es können allgemeine Kommunikationslösungen für Nintendogeräte zukünftig auf den Markt kommen. Programmierer können mit Kenntnissen über die Schnittstellenbedingungen der Einschubmodule Programme zu Kommunikationszwecken erstellen.
Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat die Strafvollstreckungskammer auch aufgeklärt, ob durch einen entsprechenden fachmännischen Eingriff in das Gerät die Möglichkeit der Übertragung von Daten verhindert werden kann. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass es denkbar ist, die WLAN und USB-Funktion außer Betrieb zu setzen. Dabei könne aber nicht sichergestellt werden, dass diese Funktionen nicht wieder aktiviert werden, wenn die Spielefunktion erhalten bleiben und das Gerät nicht zerstört werden soll.
Diese Feststellungen tragen die Beurteilung der Strafvollstreckungskammer, dass das Gerät abstrakt geeignet ist, die Sicherheit der Anstalt zu gefährden, und dass dieser Gefahr nicht anders als durch die Untersagung des Besitzes begegnet werden kann. Damit sind die Voraussetzungen zum Widerruf der Erlaubnis zum Besitz des Gerätes erfüllt.
Allerdings setzt der Widerruf gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 NJVollzG – wie auch derjenige nach § 70 Abs. 3 StVollzG – zusätzlich voraus, dass eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Abwägung ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit gegenüber dem Interesse des Gefangenen am Bestand der Erlaubnis überwiegt4. Dass diese Abwägung vorliegend zum Nachteil des Antragstellers ausgefallen ist, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Vollzugsbehörde hat darauf abgestellt, dass die Erteilung der Genehmigung nicht in Kenntnis des vollständigen Sachverhalts erfolgt und der parallel laufende Antrag des Gefangenen auf Aushändigung aus Sicherheitsgründen versagt worden ist. Damit hat sie ihre Abwägung auch darauf gestützt, dass der Antragsteller das Gerät noch gar nicht in Besitz hatte. Diesem Umstand kommt hier entscheidende Bedeutung zu. denn „ein Gefangener wird, wenn ihm die durch Überlassung des Gegenstandes eingeräumte Rechtsposition wieder entzogen wird, ohne dass er in seiner Person hierzu hinreichenden Anlass gegeben hätte, dies regelmäßig als höchst belastend und ungerecht empfinden“, wodurch wiederum die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet wird5. Da es vorliegend zu einer Überlassung des Gegenstandes aber noch nicht gekommen ist, überwiegt hier das Interesse der Allgemeinheit.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 1 WS 488/10
- entsprechend § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG↩
- vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.02.2009 – 1 Ws 42/09 [StrVollz] = StraFo 2009, 172. KG NStZRR 2004, 255. OLG Hamm ZfStrVo 1996, 119. OLG Koblenz StV 1981, 184↩
- vgl. BVerfG ZfStrVo 1997, 367; OLG Celle, a.a.O. und in NStZ 2002, 111; OLG Hamm ZfStrVo 2001, 185↩
- vgl. BVerfG StV 1996, 48. Callies/MüllerDietz, StVollzG 11. Aufl. § 70 Rn. 6↩
- vgl. BVerfG a.a.O.↩





Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: