Sexuelle Nötigungen – und die psychologische Behandlung des Opfers

Es kann nicht bereits bei der Strafrahmenwahl und bei der konkreten Zumessung der Einzelstrafen strafschärfend berücksichtigt werden, dass das Opfer infolge der Taten psychologische Unterstützung zur Bewältigung des Geschehens benötige und dass die Taten sich insgesamt über einen sehr langen Zeitraum erstreckten.

Sexuelle Nötigungen – und die psychologische Behandlung des Opfers

Dies gilt zumindest dann, wenn nicht feststeht, dass sich die Notwendigkeit einer psychologischen Behandlung zur Behandlung von sich aus der Tat ergebenden seelischen Beeinträchtigungen bereits nach der ersten Tat eingestellt hat. Sind die festgestellten psychischen Schäden aber (erst) Folgen aller Taten, so können sie dem Angeklagten nur einmal – bei der Gesamtstrafenbildung – angelastet werden.

Sind sie dagegen unmittelbare Folge allein einzelner Taten, so können sie mit ihrem vollen Gewicht nur in diesen Fällen, nicht aber in gleicher Weise auch bei der Bemessung sämtlicher anderer Einzelstrafen in Ansatz gebracht werden1.

Auch dass die Taten sich über einen langen Zeitraum erstreckten, darf nicht bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Zumessung der Einzelstrafen zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.

Dass einer ersten oder zweiten Tat weitere nachgefolgt sind, ist regelmäßig für deren Unrechtsgehalt ohne strafzumessungsrelevante Bedeutung. Dies mag anders sein, wenn von vornherein eine Mehrzahl von Taten geplant sind und darin die nach § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigungsfähige „rechtsfeindliche Gesinnung“ des Täters zum Ausdruck kommt2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. April 2016 – 2 StR 483/15

  1. vgl. nur BGH, NStZ 2014, 701; NStZ-RR 2014, 340[]
  2. vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 40 Rn. 34a[]