Sexueller Missbrauch von Kindern – per schriftlichem Angebot

Wer einem Kind einen Zettel mit der Aufforderung zum gegenseitigen Masturbieren gegen Entgelt zu lesen gibt, hat damit auf ein Kind durch Schriften eingewirkt hat, um es zu sexuellen Handlungen zu bewegen (§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB)1.

Sexueller Missbrauch von Kindern – per schriftlichem Angebot

Obwohl der Gesetzgeber sich aufgrund der von sog. Chatrooms im Internet ausgehenden Gefahren zur Schaffung dieses Straftatbestandes veranlasst gesehen hat2, stellt es schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift keine Tatbestandsvoraussetzung dar, dass der Täter abwesend ist und aus der Distanz auf ein Kind einwirkt.

Der Wille des Gesetzgebers, mit diesem Straftatbestand nicht ausschließlich die regelmäßig aus der Distanz begangenen Fälle des Einwirkens über das Internet zu erfassen, ergibt sich daraus, dass in den Gesetzgebungsmaterialien auch der Anwendungsfall eines Einwirkens durch Bücher genannt wird2. Der Bundesgerichtshof sieht daher keine Veranlassung, im Wege der teleologischen Reduktion Sachverhalte, in denen ein körperlich anwesender Täter durch Schriften mit sexuellem Inhalt auf ein Kind einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bewegen, aus dem Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB auszuschließen.

Insbesondere mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift ist eine solche Auslegung auch nicht deshalb veranlasst, weil ein bloßes Einreden eines Täters auf ein Kind ohne Zuhilfenahme einer Schrift nicht unter diesen Tatbestand fällt3.

Nichts anderes gilt für die am 27.01.2015 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift, nach welcher sich u.a. strafbar macht, wer auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Die durch die nach Urteilsverkündung in Kraft getretene Gesetzesänderung veranlasste Prüfung gem. § 2 Abs. 3 StGB4 führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Neufassung der Vorschrift neben der Einwirkung durch Informations- oder Kommunikationstechnologie ausdrücklich auch weiterhin die Einwirkung durch Schriften im Tatbestand aufführt und sich der Strafrahmen nicht geändert hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 219/15

  1. vgl. zum damit gegebenen Einwirken BGH, Beschluss vom 22.01.2015 – 3 StR 490/14, NStZ-RR 2015, 139 f.[]
  2. BT-Drs. 15/350, S. 18[][]
  3. kritisch insoweit Fischer, StGB, 62. Aufl., § 176 Rn. 14[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 17.11.1953 – 1 StR 362/53, BGHSt 5, 208[]