Eilrechtsschutz gegen die Verlegung eines Gefangenen

Begehrt ein Gefangener Eilrechtsschutz gegen eine (anstaltsinterne) Verlegung, so geht es um die vorläufige Aussetzung einer ihn belastenden Maßnahme (§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).

Eilrechtsschutz gegen die Verlegung eines Gefangenen

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können1.

Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Anforderungen auch für den vorläufigen Rechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt2.

Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann das Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen. Mit dieser Regelung differenziert der Gesetzgeber bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug – ähnlich wie bei §§ 80, 123 VwGO – nach dem Gegenstand der Hauptsache. Wendet sich der Antragsteller gegen eine ihn belastende Maßnahme, so kann das Gericht den Vollzug dieser Maßnahme schon unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG aussetzen. Begehrt der Antragsteller dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Nach verbreiteter Auffassung ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, wenn das Gericht dadurch in einen Beurteilungsspielraum oder das Ermessen der Behörde eingreift3.

Begehrt ein Gefangener Eilrechtsschutz gegen eine (anstaltsinterne) Verlegung, so geht es um die vorläufige Aussetzung einer ihn belastenden Maßnahme. Dies gilt selbst dann, wenn die Verlegung bereits vollzogen wurde4.

Dieses einstweilige Rechtsschutzbegehren ist allein nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu prüfen. Insoweit steht der Zulässigkeit einer antragsgemäßen Entscheidung auch nicht der Eingriff in einen Ermessensspielraum der Justizvollzugsanstalt entgegen, wie es im Falle des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angenommen wird. Die zeitweise Verhinderung einer Maßnahme stellt für sich allein auch noch keine Vorwegnahme der Hauptsache dar5. Es sollte allein die Vollziehung der Verlegungsanordnung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig ausgesetzt werden.

Die Strafvollstreckungskammer hätte daher gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Beschwerdeführers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Dem Erfordernis einer solchen Abwägung hat das Gericht auch nicht durch die Annahme genügt, ein Ermessensfehler der Justizvollzugsanstalt sei nicht ersichtlich und die Verlegung sei für den Beschwerdeführer nicht mit derart schwerwiegenden Nachteilen verbunden, die sie für ihn unzumutbar erscheinen ließen. Die Annahme, es seien keine Ermessensfehler der Justizvollzugsanstalt ersichtlich, zielt zwar auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme, die im Rahmen der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu treffenden Abwägung berücksichtigt werden kann. Allerdings fehlt es an jeglicher Darlegung des Interesses der Justizvollzugsanstalt an der sofortigen Vollziehung. So enthält der Beschluss weder eine Aussage dazu, dass und warum die Verlegung des Beschwerdeführers nicht bis zur Entscheidung über die Hauptsache hätte verschoben werden können, noch wird ein solches Vollzugsinteresse in das Verhältnis zum Interesse des Beschwerdeführers gesetzt, aufgrund der familiären Verbundenheit und der Besuchsmöglichkeit seiner Familienangehörigen vorerst nicht verlegt zu werden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 2 BvR 48/15

  1. vgl. BVerfGE 37, 150, 153; 65, 1, 70[]
  2. vgl. BVerfGE 49, 220, 226; 77, 275, 284; BVerfGK 1, 201, 204 f.; 11, 54, 60[]
  3. siehe etwa Arloth, StVollzG, 3. Aufl.2011, § 114 Rn. 4; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl.2013, § 114 Rn. 7[]
  4. vgl. BVerfGK 8, 64, 65 f.; 11, 54, 61; BVerfG, Beschluss vom 25.07.1989 – 2 BvR 896/89[]
  5. vgl. BVerfGE 12, 36, 42 f.[]