Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei uneigentlichen Organisationsdelikten

Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift gebietet auch bei Bandentaten oder „uneigentlichen Organisationsdelikten“ nicht, dass für die Bestimmtheit des Anklagevorwurfs i.S.d. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr an Substanz verlangt wird als materiell-rechtlich für einen Schuldspruch erforderlich ist.

Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei uneigentlichen Organisationsdelikten

Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen1. Mängel der Informationsfunktion berühren ihre Wirksamkeit dagegen nicht2; insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise entsprechend § 265 StPO geheilt werden3.

Die Anklageschrift hat nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen4. Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat5. Die begangene konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau bezeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden6. Denn es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Erfüllt die Anklage ihre Umgrenzungsfunktion nicht, ist sie unwirksam7. Ein wesentlicher Mangel der Anklageschrift, der als Verfahrenshindernis wirken kann, ist daher anzunehmen, wenn die angeklagten Taten anhand der Anklageschrift nicht genügend konkretisierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde8. Bei der Prüfung, ob die Anklage die gebotene Umgrenzung leistet, dürfen ggf. die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen werden9.

Danach liegen in dem hier vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall keine schweren Mängel der Anklageschrift vor, die zur Unwirksamkeit der Anklage und damit zu einem Verfahrenshindernis führen würden. Es bestehen insbesondere keinerlei Zweifel an dem Umfang der Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils. Alle den Angeklagten vorgeworfenen Taten sind nach Tatzeit, Tatort, Verkäufer, Geschädigte(r), Kaufpreis (oder Kaufpreisangebot), Anzahl der verkauften (oder verbindlich angebotenen) Gegenstände und (bei den vollendeten Taten) Art der Bezahlung hinreichend konkretisiert. Es ist danach klar, welche Taten den Angeklagten zur Last gelegt werden. Aus der Anklageschrift ergibt sich eindeutig, dass alle Taten allen Angeklagten als jeweils mittäterschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) begangene Betrugsfälle angelastet werden, wobei die Anklage die Voraussetzungen einer Bande bejaht.

Richtig ist, dass, wenn sich mehrere Täter zu einer Bande zusammenschließen, dies nicht zur Folge hat, dass jedes von einem der Mitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Betrugsdelikt den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann10. Allein die Bandenmitgliedschaft und ein Handeln im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer von anderen Bandenmitgliedern begangenen Straftat genügt nicht, um eine Strafbarkeit des Bandenmitglieds wegen einer Bandentat zu begründen. Wegen einer Tat, die „aus der Bande heraus“ begangen wird, kann als Täter oder Teilnehmer nur bestraft werden, wenn er an dieser konkreten Tat mitgewirkt hat11.

Diese materiellrechtliche Frage der Strafbarkeit eines Angeklagten ist von der Problematik der Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift zu trennen. Kann einem Angeklagten nach Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten die Begehung einer konkreten Tat nicht nachgewiesen werden, ist er freizusprechen, wenn diese Tat i.S.d. § 264 StPO angeklagt war. Die Verneinung einer Bandenabrede durch den Tatrichter und auch die Nichtannahme eines – hier dann allerdings nahe liegenden – „uneigentlichen Organisationsdeliktes“12 mögen dazu führen, dass noch strengere Anforderungen an die Feststellung der konkreten Tatbeiträge eines jeden Angeklagten an den jeweiligen Taten zu stellen sind, sie führen aber nicht dazu, dass die Einhaltung der Umgrenzungsfunktion entfällt.

Einer insoweit (behaupteten) fehlenden Konkretisierung unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion der Anklageschrift ist hier jedoch nicht näher nachzugehen, da diesbezügliche etwa bestehende Mängel nicht die Unwirksamkeit der Anklage begründen würden13 und durch Hinweise entsprechend § 265 StPO in der Hauptverhandlung geheilt werden können14. Entscheidend für den vorliegenden Fall ist, dass die einzelnen Taten unverwechselbar dargestellt sind und sowohl die generelle Tätigkeit der einzelnen Angeklagten als auch – soweit als möglich – die konkreten Tatbeiträge näher geschildert werden. Durch die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, inwieweit die einzelnen Taten den Angeklagten zuzurechnen sind, wird nicht nur der hinreichende Tatverdacht belegt, den die Strafkammer zutreffend insoweit beim Eröffnungsbeschluss vom 16.09.2010 bejaht hat, sondern auch die Anbindung der Angeklagten an die konkreten Taten.

Bei einer Tatbegehung als Bandenmitglied oder im Rahmen eines „uneigentlichen Organisationsdeliktes“15 – beides kommt im vorliegenden Fall durchaus in Betracht – müssen dem einzelnen Täter nicht zwingend Ausführungshandlungen vor Ort gegenüber dem Tatopfer vorgeworfen werden; es genügt, wenn er an dieser konkreten Tat an anderer Stelle mitgewirkt hat. Eine arbeitsteilige Begehungsweise besteht gerade darin, dass nicht jeder Teilnehmer der Tat jede Handlung selbst vornimmt; ausreichend ist vielmehr, dass jeder aufgrund gemeinsamen Entschlusses seine abgesprochene Aufgabe wahrnimmt mit dem übereinstimmenden Willen, den erhofften Taterfolg zu erreichen. Hierbei hat sich jeder die von ihm gebilligten Tatbeiträge der anderen an der konkreten Tat zurechnen zu lassen. Die unterschiedlichen Tätigkeiten und subjektiven Vorstellungen der Tatbeteiligten können sowohl dazu führen, dass unter Umständen verschiedene Teilnahmeformen (Mittäterschaft, Beihilfe) vorliegen als auch, dass sich der strafrechtlich relevante Sachverhalt konkurrenzrechtlich für den jeweiligen Teilnehmer anders auswirkt.

Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift kann jedenfalls nicht gebieten, dass für die Bestimmtheit des Anklagevorwurfs i.S.d. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr an Substanz verlangt wird als materiellrechtlich für einen Schuldspruch erforderlich ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11

  1. vgl. u.a. BGH, Urteil vom 09.08.2011 – 1 StR 194/11 mwN[]
  2. vgl. u.a. BGH, Urteil vom 02.03.2011 – 2 StR 524/10 mwN; BGH, Beschluss vom 18.10.2007 – 4 StR 481/07 mwN[]
  3. vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28.10.2009 – 1 StR 205/09 mwN[]
  4. vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11.01.1994 – 5 StR 682/93 mwN, BGHSt 40, 44, 45[]
  5. vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 08.08.1996 – 4 StR 344/96 mwN[]
  6. vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28.10.2009 – 1 StR 205/09[]
  7. vgl. u.a. BGH, Urteil vom 09.08.2011 – 1 StR 194/11 mwN; BGH, Urteil vom 02.03.2011 – 2 StR 524/10; BGH, Urteil vom 28.10.2009 – 1 StR 205/09; BGH, Beschluss vom 29.11.1994 – 4 StR 648/94 mwN; BGH, Urteil vom 11.01.1994 – 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45[]
  8. vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 18.10.2007 – 4 StR 481/07 mwN; BGH, Beschluss vom 14.02.2007 – 3 StR 459/06 mwN; BGH, Urteil vom 28.04.2006 – 2 StR 174/05; BGH, Beschluss vom 20.07.1994 – 2 StR 321/94 mwN[]
  9. vgl. u.a. BGH, Urteil vom 09.08.2011 – 1 StR 194/11 mwN; BGH, Urteil vom 28.10.2009 – 1 StR 205/09 mwN; BGH, Urteil vom 28.04.2006 – 2 StR 174/05[]
  10. vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13.05.2003 – 3 StR 128/03[]
  11. vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13.06.2007 – 3 StR 162/07 mwN[]
  12. vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 09.11.2011 – 4 StR 252/11 Rn. 12[]
  13. vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 18.10.2007 – 4 StR 481/07 mwN[]
  14. vgl. u.a. BGH, Urteil vom 09.11.2011 – 1 StR 302/11 Rn. 26; BGH, Urteil vom 28.10.2009 – 1 StR 205/09 mwN[]
  15. vgl. zum Begriff des „Organisationsdeliktes“ auch BGH, Beschluss vom 02.11.2007 – 2 StR 384/07 mwN[]