Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung – und die Mitteilungspflicht des Gerichts

Mitzuteilen ist bei einem auf eine Verständigung abzielenden Gespräch außerhalb der Hauptverhandlung der wesentliche Inhalt dieses Gesprächs.

Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung – und die Mitteilungspflicht des Gerichts

Hierzu gehört, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist1.

Diesen Anforderungen genügt eine Mitteilung nicht, wenn sie sich neben dem Hinweis auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage auf die Wiedergabe des Gesprächsergebnisses hinsichtlich der Auffassungen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung beschränkt, aber wesentliche Gesprächsinhalte fehlen.

Zudem stellt es einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO dar, dass in öffentlicher Hauptverhandlung keine Mitteilung über die anschließenden Telefonate des Vorsitzenden mit der Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Im Rahmen dieser Gespräche hielt die Staatsanwaltschaft – abweichend vom zuvor geführten (mitgeteilten) Verständigungsgespräch – eine Freiheitsstrafe im Bereich unter vier Jahren für möglich; dem schloss sich das Gericht an. Mitzuteilen sind nach § 243 Abs. 4 StPO sämtliche auf eine Verständigung abzielende Gespräche, also auch solche, durch die anfängliche Verständigungsgespräche inhaltlich später modifiziert werden.

Jedenfalls hinsichtlich der telefonisch geführten Verständigungsgespräche kann der Bundesgerichtshof ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsverstoß nicht ausschließen. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Verständigungsurteil auf diesem Verstoß beruht, wenn – wie hier – das wegen Verstoßes gegen Verständigungsvorschriften „bemakelte“ Geständnis des Angeklagten verwertet wurde2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 1 StR 136/16

  1. BVerfG aaO Rn. 85; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 – 1 StR 630/15 mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2014 – 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 und Beschluss vom 13.01.2016 – 1 StR 630/15 mwN[]