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Ausschluss vom Masterstudium aufgrund der Bachelor-Note

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8. Juli 2010 | Verwaltungsrecht

Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn einee Hochschule in der Prüfungsordnung für einen konsekutiven Masterstudiengang die Zulassung eines Bachelorabsolventen zu diesem Studiengang davon abhängig macht, dass der Bewerber das Bachelorstudium mit einer bestimmten ECTS-Note abgeschlossen hat.

In dem konkreten, vom Verwaltungsgericht Mainz entschiedenen Fall geht es um einen jungen Mann, der sich nach dem Abschluss seines BWL-Bachelorstudiums an einer anderen Fachhochschule mit der ECTS-Note Grade D bei der Fachhochschule Mainz um einen Studienplatz im BWL-Masterstudiengang bewarb. Die Fachhochschule verneinte einen Zulassungsanspruch des Antragstellers, weil dieser entgegen den in der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang geregelten Zulassungsvoraussetzungen sein Bachelorstudium nicht mindestens mit der ECTS-Note Grade C abgeschlossen habe.

Der Studienbewerber wandte sich mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Fachhochschule an das Verwaltungsgericht. Er machte insbesondere geltend, dass es nicht zulässig sei, ohne gesetzliche Grundlage und nur durch eine Regelung der Universität in der Prüfungsordnung die Zulassung zum Masterstudium allein von der Bachelor-Note abhängig zu machen, zumal der Bachelorgrad kein vollwertiger Berufsabschluss sei.

Die Mainzer Verwaltungsrichter sahen dies jedoch anders und lehnten den Prozesskostenhilfeantrag unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten eines einstweiligen Anordnungsantrags ab: Nach dem Hochschulgesetz setze der Zugang zum Masterstudium zum einen einen berufsqualifizierenden Berufsabschluss voraus. Außerdem sei er von besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig zu machen. Dies rechtfertige es, an den vorangegangenen Bachelorabschluss besondere Anforderungen zu stellen, zumal das Masterstudium die Studierenden in besonderer Weise qualifizieren solle. Diese besonderen Anforderungen müsse nicht der Gesetzgeber selbst formulieren, dies dürften vielmehr die einzelnen Hochschulen tun, weil diese die maßgeblichen Aspekte am sachkundigsten beurteilen und die jeweilige Ausbildungs – und Kapazitätssituation vor Ort am besten einschätzen könnten.

Eine Mindestnote sei eine zulässige und geeignete besondere Anforderung an den Bachelorabschluss, da die Note die maßgebliche Aussage über die Qualität des Studienabschlusses enthalte. Welche Bachelornote mindestens gefordert werde, dürfe die Hochschule entscheiden.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 14. Juni 2010 – 14 L 198/10.MZ)

 

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