Die Auskunftspflicht des WDR

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW und dem WDR-Gesetz hat der Westdeutsche Rundfunk zumindest insoweit Zugang zu Informationen zu gewähren, wie diese Auskünfte keine Rückschlüsse auf das Redaktionsgeheimnis und den Programmauftrag zulassen.

Die Auskunftspflicht des WDR

In dem jetzt vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Pressejournalist den WDR um Auskunft gebeten über Aufträge, die der WDR vergeben hatte. Der WDR lehnte eine Auskunftspflicht gegenüber dem Kläger als einem Vertreter der konkurrierenden Presse aus Sorge vor Wettbewerbsnachteilen und zur Wahrung seiner Rundfunkfreiheit grundsätzlich ab.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der WDR zwar nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber der Presse nicht auskunftspflichtig. Gleichwohl hat er nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW und dem WDR-Gesetz Zugang zu Informationen zu gewähren, die keine Rückschlüsse auf das Redaktionsgeheimnis und den Programmauftrag zulassen. Durch diese gesetzliche Vorgabe bleibt die Rundfunkfreiheit des WDR gewahrt, obwohl ihm im Vergleich zu privaten Anbietern eine größere Transparenz abverlangt wird.

Der durch das Informationsfreiheitsgesetz NRW und das WDR-Gesetz eröffnete Informationszugang tangiert nicht die grundrechtlich geschützte Freiheit der Berichterstattung. Er hindert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht daran, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen und im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern zu bestehen.

Da der genaue Umfang der dem Kläger zustehenden Informationen und etwa entgegen stehende Belange bisher nicht geprüft worden sind, muss der WDR über das Auskunftsersuchen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 166/10