Schornsteinfegergebühren beim zwangsverwalteten Grundstück

§ 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides über Schornsteinfegergebühren an den Zwangsverwalter eines Grundstücks.

Schornsteinfegergebühren beim zwangsverwalteten Grundstück

Turnusmäßig durchzuführende Schornsteinfegerarbeiten nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchfG und zu erfüllende Kehr- oder Überprüfungspflichten nach der Nds. KÜVO sind wiederkehrende Leistungen im Sinne der §§ 155 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Die Emissionsmessung bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 15 Abs. 1 1. BImschV und die nach einer Beanstandung erfolgte Wiederholungsmessung an derselben Feuerungsanlage nach § 15 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 5 1. BImschV sind eine einheitliche (wiederkehrende) Leistung im Sinne der §§ 155 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Schornsteinfegergebühren ist § 25 Abs. 4 Satz 4 Gesetz über das Schornsteinfegerwesen – SchfG –1. Danach werden rückständige Schornsteinfegergebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören.

Nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist diese Bestimmung auch eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides gegenüber dem Zwangsverwalter eines Grundstücks. § 25 Abs. 4 Satz 1 SchfG benennt zwar grundsätzlich den Grundstückseigentümer oder im Falle von Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Schuldner der Schornsteinfegergebühren und Auslagen. Diese Bestimmung beinhaltet aber keine Beschränkung der in § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG enthaltenen Verwaltungsaktsbefugnis. Bestimmen andere gesetzliche Regelungen als § 25 Abs. 4 Satz 1 SchfG einen abweichenden oder ergänzenden Schuldner der Schornsteinfegergebühr, kann (auch) gegenüber diesem auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG ein Leistungsbescheid erlassen werden.

Eine solche abweichende gesetzliche Regelung findet sich unter anderem in §§ 148 Abs. 2, 152, 155, 156 ZVG. Nach § 148 Abs. 2 ZVG wird dem eigentlichen Schuldner durch die Beschlagnahme die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen; nach § 152 Abs. 1 Halbsatz 1 ZVG hat nunmehr der Zwangsverwalter das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen. Der Zwangsverwalter hat mithin ab Beschlagnahme grundsätzlich die Pflichten des Grundstückseigentümers zu erfüllen. Diese Verpflichtung ist beschränkt auf den Umfang der Zwangsverwaltung und der durch diese gezogenen Nutzungen. So sind nach §§ 155 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZVG vom Zwangsverwalter nur aus den gezogenen Nutzungen des Grundstücks nach den Ausgaben der Verwaltung und den Kosten des Verfahrens verbleibende Überschüsse auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZVG bezeichneten Ansprüche ohne weiteres Verfahren zu verteilen. Nach § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen berücksichtigt. Liegen allerdings die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, richten sich die Ansprüche, obwohl sie das verwaltete Vermögen des Schuldners betreffen, gegen den Zwangsverwalter2.

Hinsichtlich der im Bescheid vom 18.05.2010 festgesetzten Schornsteinfegergebühren hat das Verwaltungsgericht zutreffend das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bejaht. Die festgesetzten Schornsteinfegergebühren sind öffentliche Lasten des Grundstücks im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG und laufende Beträge wiederkehrender Leistungen im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG.

Der Charakter der Schornsteinfegergebühr als öffentliche Last des Grundstücks im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung in § 25 Abs. 4 Satz 1 SchfG. Danach sind Gebühren nach der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 SchfG oder der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung öffentliche Lasten des Grundstücks3.

Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG sind abzugrenzen von einmaligen Leistungen4. Als Leistung ist hier die Durchführung der in § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchfG in Verbindung mit der Ersten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) – 1. BImschV – vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten und die Erfüllung der in der Niedersächsischen Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten – Nds. KÜVO – bestimmten Kehr- oder Überprüfungspflichten durch den Bezirksschornsteinfegermeister anzusehen. Diese Leistungen werden turnusgemäß in den in § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchfG i.V.m. § 15 1. BImschV sowie in den in § 4 Nds. KÜVO und in den in der Anlage 1 der Nds. KÜVO genannten Abständen bzw. Zeiträumen, mithin nicht nur einmalig, sondern wiederkehrend erbracht. Dabei teilt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Emissionsmessung bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 15 Abs. 1 1. BImschV vom 11.08.2009 und die nach der Beanstandung erfolgte Wiederholungsmessung an derselben Feuerungsanlage nach § 15 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 5 1. BImschV vom 22.01.2010 eine einheitliche (wiederkehrende) Leistung darstellen. Denn beide Leistungsteile sind einheitlich darauf gerichtet fest- und sicherzustellen, dass die Feuerungsanlage den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. sowohl § 15 Abs. 1 1. BImSchV als auch § 14 Abs. 5 Satz 1 1. BImschV).

Im streitgegenständlichen Bescheid sind auch nur laufende Beträge der so bestimmten wiederkehrenden Leistung festgesetzt worden. Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG sind nach § 13 Abs. 1 ZVG der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Da hier in der Jahresgebührenrechnung 2009 und der nachfolgenden Rechnung lediglich zwei Leistungsteile einer einheitlichen wiederkehrenden Leistung abgerechnet worden sind, handelt es sich bei dem Gesamtbetrag beider Rechnungen, wie er in den streitgegenständlichen Bescheid über die Festsetzung von Schornsteinfegergebühren übernommen worden ist, um einen einheitlichen laufenden Betrag im Sinne der §§ 155 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 ZVG. Daher ist keine Abgrenzung der in den beiden Rechnungen enthaltenen Beträge vorzunehmen. Gegen die gegenteilige Auffassung spricht auch, dass es von bloßen Zufälligkeiten abhängen dürfte, ob der Bezirksschornsteinfegermeister die einheitliche wiederkehrende Leistung in einer Rechnung mit einheitlicher Fälligkeit nach Abschluss der turnusmäßigen Schornsteinfegerarbeiten und Feststellung, dass die Feuerungsanlage den gesetzlichen Anforderungen genügt, erstellt oder, wie hier, in zwei verschiedenen auf die verschiedenen Teilleistungen bezogenen Teilrechnungen. Der sich aus beiden Rechnungen ergebende Gesamtbetrag ist bezogen auf die hier zu beurteilende wiederkehrende Leistung auch der der letzte vor der Beschlagnahme im März 2010 fällig gewordene Betrag.

Schließlich sind keine Fehler bei der Ermessensausübung der Beklagten hinsichtlich der Auswahl des Schuldners und Adressaten des Bescheides über die Festsetzung von Schornsteinfegergebühren ersichtlich. Dass die Behörde ein (Auswahl-)Ermessen ausgeübt hat, wird schon dadurch deutlich, dass sie zunächst versucht hat, den Grundstückseigentümer selbst heranzuziehen. Ausgehend von den geringen Erfolgsaussichten, von diesem die rückständigen Schornsteinfegergebühren tatsächlich beitreiben zu können, hat die Behörde sich in der Folge an den Zwangsverwalter gewandt und diesen schließlich mit dem streitgegenständlichen Bescheid herangezogen. Die dabei erfolgte Auswahl des Klägers als Zwangsverwalter ist angesichts der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit des Grundstückseigentümers nicht zu beanstanden. Die Behörde hat ihre Ermessensentscheidung auch hinreichend begründet, als sie im Bescheid auf die fehlende Zahlung der festgesetzten Schornsteinfegergebühren durch den Grundstückseigentümer hingewiesen hat. Einer weiteren Begründung der Ermessensentscheidung im Bescheid bedurfte es nicht.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.08.2011 – 8 LA 104/11

  1. in der Fassung vom 10.08.1998, BGBl. I S. 2071, zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.04.2009, BGBl. I S. 700[]
  2. so ausdrücklich BGH, Urteil vom 09.02.2006 – IX ZR 151/04, NJW-RR 2006, 1096, 1097 m.w.N.[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1994 – 8 C 15.93, NJW-RR 1994, 972[]
  4. vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.08.2007 – 4 L 21/07; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 2. Aufl., ZVG, § 155 Rn. 10; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 155 Anm.06.5 jeweils m.w.N.[]