Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht.
Dazu gehören u.a. Angaben zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG), die auf den konkreten Fall zugeschnitten sein müssen; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht.
Fehlt es an den erforderlichen Angaben, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden1.
Diesen Anforderungen entspracht der Haftantrag in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht:
Die dort angekreuzten Textbausteine, dass die beantragte Haftdauer erforderlich sei, um „die für die Rückreise benötigten Heimreisedokumente/Durchreisesichtvermerke zu beschaffen“ und „die weiteren innerdienstlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung vorzubereiten“, stellen universell einsetzbare Leerformeln dar. Auch die ergänzenden Ausführungen in dem Haftantrag, dass für den Betroffenen innerhalb der nächsten Wochen ein Passersatzpapier beschafft werden könne, dieses sofort beantragt werde und nach erfolgter Zusage umgehend ein Flug gebucht werde, sind nicht ausreichend. Auch wenn für die Beschaffung eines Passersatzpapieres mehrere Wochen und für die – sich an die Zusage anschließende – Buchung eines Fluges nach Rom ebenfalls eine gewisse Zeit benötigt werden, erklärt dies die beantragte Haftdauer von knapp 13 Wochen nicht.
Der Mangel ist im vorliegenden Fall weder durch eine Ergänzung des Haftantrages seitens der Behörde noch durch ergänzende Feststellungen des Haftrichters mit Wirkung für die Zukunft geheilt worden2.
Die beteiligte Behörde hat ihre Angaben in dem Haftantrag nicht ergänzt. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss zwar die Feststellung getroffen, dass nach einer am 30.06.2014 gescheiterten Überstellung nunmehr eine kurzfristige Rückführung nach in Italien in Begleitung eines Beamten geplant sei und den – an dem Verhalten des Betroffenen – gescheiterten Rückführungsversuchen „durch eine adäquate Haftdauer begegnet werden“ müsse. Diese Ausführungen lassen aber nicht erkennen, warum das Beschwerdegericht trotz kurzfristig geplanter Rückführung eine Haftdauer von noch fast sechs Wochen für erforderlich hält.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – V ZB 155/14










