Tierimpfstoffzentrum neben dem Wohngebiet

Es verstößt nicht gegen den Trennungsgrundsatz des Bundesimmissionsschutzgesetzes, wenn ein Bebauungsplan die Errichtung eines Tierimpfstoffzentrum in unmittelbarer Nähe zur Tierärztlichen Hochschule vorsieht, obwohl sich in 500 m Entfernung ein Wohngebiet befindet.

Tierimpfstoffzentrum neben dem Wohngebiet

Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig – wie zuvor bereits das Niedersächsichsche Oberverwaltungsgericht in Lüneburg1 – entschieden, dass der Bebauungsplan der Stadt Hannover (Antragsgegnerin), der die Ansiedlung eines Forschungs- und Produktionszentrums der Beigeladenen für die Entwicklung von Tierimpfstoffen in unmittelbarer Nähe zur Tierärztlichen Hochschule vorsieht, nicht zu beanstanden ist., und hat damit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt.

Die Antragsteller, die den Bebauungsplan angreifen, wohnen ca. 500 Meter von der nächstgelegenen Baugrenze des Plangebietes entfernt. Sie befürchten Gesundheitsgefahren, insbesondere durch luftgetragene Krankheitserreger (sog. Bioaerosole) und gentechnisch veränderte Organismen sowie unzumutbare Belästigungen u.a. durch den Geruch der dort gehaltenen Tiere. Der Bebauungsplan verzichtet auf eine räumliche Trennung des Vorhabens von der umliegenden Bebauung. Erlaubt sind nur gentechnische Anlagen, die maximal Sicherheitsstufe 3 nach dem Gentechnikgesetz entsprechen und bei denen Hochleistungsgewebefilter (sog. HEPA-Filter) eingesetzt werden. Im Übrigen verweist der Bebauungsplan die Konfliktlösung in das nachfolgende gentechnikrechtliche Genehmigungsverfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bebauungsplan nicht gegen den sog. Trennungsgrundsatz des Bundesimmissionsschutzgesetzes verstößt (§ 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG). Die Antragsgegnerin durfte auf eine Prüfung von Standortalternativen verzichten und der Nähe zur Tierärztlichen Hochschule ein höheres Gewicht als dem Gesichtspunkt der räumlichen Trennung des Tierimpfstoffzentrums von der umliegenden Bebauung beimessen. Auch durfte sie die Bewältigung möglicher Konflikte durch Bioaerosole und gentechnisch veränderte Organismen in das nachfolgende Verfahren der gentechnikrechtlichen Genehmigung verlagern. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Auswirkungen auf die Nachbarschaft im Hinblick auf Bioaerosole sich bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Gentechnikrechts auf ein Restrisiko beschränken. Das Restrisiko, das nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts darin besteht, dass der Austritt von Bioaerosolen nicht zu 100%, sondern nur zu über 99,99% durch die für Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 vorgeschriebene Filtertechnik verhindert werden kann, musste die Antragsgegnerin nicht zum Anlass nehmen, bereits im Bebauungsplan planerisch Vorsorge durch eine räumliche Trennung zu treffen.

Weiterlesen:
DIN-Normen in Bebauungsplänen

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11

  1. Nds. OVG, Urteil vom 12.01.2011 – 1 KN 28/10[]