Auskunftsanspruch gegen die Rechtsanwaltskammer

Der Auskunftsanspruch eines möglicherweise geschädigten Mandanten gegen eine Rechtsanwaltskammer auf Angabe des Haftpflichtversicherers des Rechtsanwalts besteht grundsätzlich nur in den Fällen eines möglichen Direktanspruchs gegen den Versicherer.

Auskunftsanspruch gegen die Rechtsanwaltskammer

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Mitteilung des Berufshaftpflichtversicherers und der Versicherungsnummer des Rechtsanwalts ist § 51 Abs. 6 S. 2 BRAO. Bei dem gegenüber der Rechtsanwaltskammer geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 51 Abs. 6 S. 2 BRAO handelt es sich um einen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes1, der von zwei Voraussetzungen abhängt: Einerseits muss die begehrte Auskunft zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dienen, andererseits darf der betroffene Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft haben.

In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Fall zweifelt das Gericht zwar nicht daran, dass der Kläger die Auskunft fordert, um beim Versicherer des beigeladenen Rechtsanwalts Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Das schutzwürdige Interesse des Beigeladenen daran, dass der Kläger keine Auskunft über seinen Berufshaftpflichtversicherer erhält, überwiegt aber das Interesse des Klägers an der Auskunft.

Der Beigeladene hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Auskunft nicht erteilt wird. Grundsätzlich unterfällt auch das Versicherungsverhältnis dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Versicherten, also dem Schutz der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG2 . Speziell bei der Berufshaftpflicht der Rechtsanwälte gewinnt dieses abstrakte Interesse an der Herrschaft über die eigenen Daten dadurch Gewicht, dass der unmittelbare Kontakt zwischen einem Anspruchssteller und dem Versicherer für den Rechtsanwalt von erheblichem Nachteil sein kann. So ist denkbar, dass der Versicherer einen Rechtsanwalt dann, wenn dieser viele Vorgänge verursacht, die zwar letztendlich nicht zu einer Leistungspflicht führen, aber aufgrund langwieriger Korrespondenz mit angeblich Geschädigten erheblichen Aufwand bereiten, als zu kostenträchtig einstuft und deshalb anstrebt, die Prämien zu erhöhen oder sich bei nächster Gelegenheit ganz von ihm zu trennen. Hinzu kommt, dass der Versicherer in solchen Fällen mit einer Vielzahl von Vorwürfen gegen den versicherten Rechtsanwalt konfrontiert wird, die sein Bild von diesem und auch den Umgang mit ihm prägen werden. Gerade bei querulatorischen und distanzlosen Mandanten sind Vorwürfe zu befürchten, die nicht nur sachlich unzutreffend, sondern auch beleidigend sind. Grundsätzlich wird ein Rechtsanwalt deshalb kein Interesse daran haben, dass sich jeder geschädigt fühlende Mandant sofort direkt an seinen Haftpflichtversicherer wendet. Auch der Anwalt selbst ist in Fällen, in denen er von einer Verantwortlichkeit gegenüber dem Dritten nicht ausgehen muss, seinem Versicherer nicht nach § 104 Abs. 1 VVG anzeigepflichtig. Im Übrigen gibt es für Rechtsanwälte bei kleineren Schadenssummen ohnehin oft kein Interesse, die Haftpflichtversicherung damit zu befassen, da diese erst nach dem Erreichen einer Selbstbeteiligung des Anwalts eintritt.

Dieses schützenswerte Interesse des Beigeladenen, das angesichts der in den Schriftsätzen des Klägers zu Tage tretenden Argumentationsstrukturen und der dortigen Wortwahl besonderes Gewicht bekommt, überwiegt dessen Interesse an der begehrten Auskunft. Denn der Kläger bedarf der Kenntnis des Haftpflichtversicherers nicht, um einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen den Beigeladenen effektiv durchsetzen zu können.

Insoweit bedarf hier keiner Erörterung, in welchem Umfang ein um Auskunft nachsuchender Mandant verpflichtet ist, seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Rechtsanwaltskammer zu konkretisieren und substantiiert zu begründen. Da nicht die Kammer berufen ist, über den Anspruch zu befinden, können insoweit keine hohen Anforderungen gestellt werden3. Auf die Substanz des geltend gemachten Schadensersatzanspruches kommt es jedoch nicht an, wenn dieser – wie auch hier – ohnehin nicht direkt gegen den Versicherer geltend gemacht werden kann und der Anspruchssteller auch sonst keinen rechtlichen Vorteil aus einem direkten Kontakt zum Haftpflichtversicherer hat. Dann nämlich hat der Anspruchssteller kein schutzwürdiges Interesse an der Benennung des Haftpflichtversicherers, so dass das oben bereits festgestellte schützenswerte Interesse des Rechtsanwalts stets das subjektiv vorhandene Interesse des Mandanten an der Auskunft überwiegt.

Aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik des Auskunftsanspruchs nach § 51 Abs. 6 S. 2 BRAO folgt, dass es gesetzgeberische Absicht war, diesen Anspruch nur dann zu gewähren, wenn die verlangte Auskunft der Rechtsanwaltskammer zur Verfolgung etwaiger Rechte eines Mandanten wirklich erforderlich ist4. Nachdem lange umstritten war, ob und in welchen Fällen die Rechtsanwaltskammern verpflichtet waren, einem Geschädigten den Versicherer des betroffenen Anwalts mitzuteilen5, sollte mit § 51 Abs. 6 S. 2 BRAO zum Schutz der geschädigten Mandanten ein solcher Anspruch ausdrücklich normiert werden, damit die Schutzfunktion der Pflichtversicherung nicht leerlaufe6 . So nennt der Gesetzgeber7 als Anlass seines Tätigwerdens jene „besonders problematischen Fälle“, „in denen der Geschädigte vom Rechtsanwalt selbst weder Schadensersatz noch diejenigen Informationen über dessen Haftpflichtversicherung erlangen kann, die erforderlich sind, um auf den Freistellungsanspruch des Anwalts gegenüber der Versicherung zugreifen zu können“.

Mittlerweile – das Versicherungsvertragsgesetz wurde mit Wirkung ab 2008 novelliert und ein Direktanspruch des Geschädigten wurde normiert – kann ein Auskunftsanspruch gegen die Rechtsanwaltskammer regelmäßig nur dann anerkannt werden, wenn der Geschädigte das Recht hat, seinen Schadensersatzanspruch direkt gegenüber den Versicherer geltend zu machen8 und diesen nicht kennt, da sein Rechtsanwalt die Auskunft verweigert hat. Ansonsten ist er gehalten, sich direkt an den Rechtsanwalt zu wenden, dort seinen Schaden geltend zu machen und in jenen Fällen, in denen dieser hierauf gar nicht reagiert oder aber die Schadensersatzforderungen bestreitet, um gerichtliche Hilfe nachzusuchen und den Anwalt zu verklagen9. Zwar ist die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte eine Pflichtversicherung, die auch dem Schutze geschädigter Mandanten dient, da sie die Rechtsanwälte finanziell in den Stand setzt, Schadensersatzansprüche der Mandantschaft zu erfüllen. Direkte Ansprüche eines Geschädigten gegen den Versicherer gibt es gleichwohl auch nach der Gesetzesnovelle nur in seltenen Fällen: Der insoweit maßgebliche § 115 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 VVG sieht einen direkten Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer eines Rechtsanwaltes nur dann vor, wenn Zahlungsunfähigkeit des Rechtsanwalts vorliegt oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Wahlrecht indes, ob sich ein Geschädigter an den Schädiger oder an dessen Haftpflichtversicherer wendet, gibt es nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nur bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.

Schon die Gesetzesbegründung4 nennt – noch unter Geltung des alten Versicherungsvertragsgesetzes – als Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ausdrücklich die Fälle des untergetauchten oder aber zahlungsunfähigen Rechtsanwaltes. Nur als systematische Fehlerwägung des Gesetzgebers kann hingegen gewertet werden, dass nach der Gesetzesbegründung10 ein Auskunftsanspruch auch dann gerechtfertigt sein soll, wenn dem Geschädigten die Anzeige nach § 158d VVG obliegt. Diese Vorschrift galt im Rahmen des alten Versicherungsvertragsgesetzes noch bis Ende des Jahres 2007, in welchem § 51 Abs. 6 S. 2 BRAO in Kraft trat. Heute findet sie ihre Entsprechung in § 119 VVG. Zwar war in § 158d Abs. 1 VVG a.F. die Obliegenheit des Geschädigten normiert, binnen zwei Wochen dem Versicherer schriftlich anzuzeigen, wenn er einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer geltend macht. Eine Folge des Verstoßes gegen diese Obliegenheit, die der Geschädigte ohnehin nur rechtzeitig erfüllen kann, wenn er den Versicherer bereits kennt, sah das Gesetz nicht vor11. Entsprechendes gilt für das neue Recht (§ 120 VVG). Da diese Obliegenheit einerseits jeden Geschädigten trifft, der gegenüber einem Rechtsanwalt einen Schaden geltend macht, andererseits aber ein Verstoß gegen sie rechtlich folgenlos bleibt, ist sie nicht geeignet, im Einzelfall ein schützenswertes Interesse an der Bekanntgabe des Haftpflichtversicherers eines Anwaltes zu begründen.

Da der Beigeladene unzweifelhaft präsent ist und auch nichts gegen seine Zahlungsfähigkeit spricht, kann der Kläger nicht direkt auf dessen Haftpflichtversicherer durchgreifen. Er muss diesen deshalb auch nicht kennen.

Im Übrigen gibt es auch keine weiteren Umstände des Falles, die gleichwohl einen Auskunftsanspruch begründen könnten. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass eine kostenaufwändige Klage gegen den jegliche Ansprüche bestreitenden Beigeladenen möglicherweise dadurch entbehrlich werden könnte, dass der Haftpflichtversicherer ohne entsprechende Rechtspflicht auf direktem Wege einen Schadensersatzanspruch des Klägers anerkennen und Schadensersatz leisten würde. Denn ein solches darf er nicht, da dieses zulasten des Versicherungsnehmers ginge. Die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers hängt nach § 100 VVG vom Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer ab. Letzterem darf nicht die Möglichkeit genommen werden, einem solchen Anspruch wirksam entgegenzutreten, zumal jeder von der Versicherung regulierte Schadensfall die Gefahr einer Kündigung oder das Risiko von Prämienerhöhungen nach sich zieht.

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 10. September 2010 – 15 K 1352/10

  1. vgl. Anwaltsgerichtshof Stuttgart, Beschluss vom 08.01.2008 – AGH 34/07, NJW 2008, 19167 f.[]
  2. vgl. BT-Drs. 16/513, Seite 24[]
  3. vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 17.06.2008 – 6 K 399/08; Dahns, NJW 2007, 1553, 1556[]
  4. BT-Drs. 16/513, Seite 24[][]
  5. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Auflage 2003, § 51 Rn. 29[]
  6. BT-Drs. 15/5223, Seite 17[]
  7. BT-Drs. a.a.O.[]
  8. vgl. bereits Dahns, NJW 2007, 1553, 1556[]
  9. vgl. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 17.06.2008 – 6 K 399/08[]
  10. a.a.O.[]
  11. vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.10.2007 – 5 U 510/06, ZfSch 2008, 219 ff.[]