Das Abschlussschreiben – und seine Kosten

Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.

Das Abschlussschreiben – und seine Kosten

Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warteund Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.

Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.

Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

Kostenerstattung für das Abschlussschreiben

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben besteht Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB)1. Da keine Regelungslücke besteht, bedarf es insoweit nicht der analogen Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG2.

Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenerstattung gemäß §§ 677, 683, 670 BGB ist, dass die Versendung des Abschlussschreibens erforderlich war und dem mutmaßlichen Willen der Unterlassungschuldnerin entsprach.

Um Kostennachteile aus § 93 ZPO zu vermeiden, muss der Unterlassungsgläubiger nach Erlass eines Urteils, das die Unterlassungsverfügung bestätigt, dem Unterlassungsschuldner ein Abschlussschreiben zusenden, bevor er Hauptsacheklage erhebt. Denn die zwischenzeitliche mündliche Verhandlung und die schriftliche Urteilsbegründung können einen Auffassungswandel des Unterlassungsschuldners herbeigeführt haben3.

Wird eine einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach Widerspruch bestätigt, so ist das kostenauslösende Abschlussschreiben nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§ 677 BGB), wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können4. Außer dieser Wartefrist ist dem Schuldner eine Erklärungsfrist für die Prüfung zuzubilligen, ob er die Abschlusserklärung abgibt.

Danach muss dem Schuldner insgesamt ein der Berufungsfrist entsprechender Zeitraum zur Verfügung stehen, um zu entscheiden, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen will5. Dem stehen keine überwiegenden Gläubigerinteressen entgegen. Der Unterlassungsanspruch des Gläubigers ist durch die einstweilige Verfügung vorläufig gesichert. Die Verjährungsfrist ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB gehemmt. Es besteht daher keine besondere Eile, den Verbotsanspruch im Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen. Auf Seiten des Schuldners ist zu berücksichtigen, dass er sich durch Abgabe der Abschlusserklärung endgültig unterwerfen soll. Unter diesen Umständen ist es geboten, ihm nach Kenntnis der Begründung des die Verfügung bestätigenden Urteils ausreichend Zeit zur erneuten Prüfung des Sachverhalts und zur Einholung anwaltlichen Rats zu gewähren. Es ist daher im Regelfall sachgerecht, den Gläubiger mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO zu belasten, wenn dem Schuldner für die Abgabe der Abschlusserklärung insgesamt nur eine kürzere Frist als die Berufungsfrist des § 517 ZPO zur Verfügung stand, der Gläubiger innerhalb dieser Frist Hauptsacheklage erhebt und der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt.

Für den Beginn der Wartefrist ist die Zustellung des Urteils, durch das eine einstweilige Verfügung erlassen oder eine als Beschluss erlassene einstweilige Verfügung nach Widerspruch bestätigt wurde, in vollständiger Form maßgeblich. Der Schuldner kann nur auf der Grundlage der schriftlichen Urteilsbegründung eine sachgerechte Entscheidung über die Abgabe einer Abschlusserklärung treffen6.

Jedenfalls bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist es im Regelfall geboten und ausreichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen, gegebenenfalls unter Beachtung des § 193 BGB, einhält7. Eine längere Wartefrist wäre mit den berechtigten Interessen des Gläubigers nicht vereinbar. Der Gläubiger hat ein nachvollziehbares Interesse, alsbald Klarheit zu erlangen, ob er zur Durchsetzung seiner Ansprüche noch ein Hauptsacheverfahren einleiten muss. Dieses Interesse ergibt sich aufgrund des Schadensersatzrisikos aus § 945 ZPO und des Bedürfnisses, etwaige Folgeansprüche, deren Verjährung nicht durch das Verfügungsverfahren gehemmt ist, zusammen mit dem Unterlassungsanspruch geltend machen zu können.

Keiner Entscheidung bedarf im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall die Frage, ob die Kosten für ein Abschlussschrieben, das nach einer durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung abgesandt worden ist, grundsätzlich nur zu erstatten sind, wenn der Gläubiger eine längere Wartefrist als zwei Wochen eingehalten hat. Dafür könnte sprechen, dass dem Schuldner in diesem Fall regelmäßig keine begründete gerichtliche Entscheidung als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht, und dass der Widerspruch nach §§ 935, 924 Abs. 1 ZPO unbefristet zulässig ist. Auch nach einer Beschlussverfügung wird die angemessene und erforderliche Wartefrist jedoch im Regelfall drei Wochen nicht überschreiten8.

Desweiteren ist dem Schuldner eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einzuräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will9.

Eine zu kurz bemessene Erklärungsfrist steht einem Anspruch der Unterlassungsgläubigerin auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens nicht entgegen. Rechtsfolge der zu kurz bemessenen Erklärungsfrist ist, dass sie, wenn sie die Hauptsacheklage vor Ablauf einer angemessenen Erklärungsfrist erhoben hätte, mit dem Kostennachteil aus § 93 ZPO hätte rechnen müssen. Enthält das Abschlussschreiben eine zu kurze Erklärungsfrist, so setzt es stattdessen eine angemessene Erklärungsfrist in Gang, während deren Lauf der Schuldner durch § 93 ZPO vor einer Kostenbelastung infolge der Erhebung der Hauptsacheklage geschützt ist10. Dadurch werden Schuldnerrechte nicht unangemessen beschnitten.

Im Übrigen lässt eine im Abschlussschreiben gesetzte zu kurze Erklärungsfrist den Kostenerstattungsanspruch für das Abschlussschreiben unberührt.

Die Übersendung des Abschlussschreibens ist erforderlich und entspricht dem mutmaßlichen Willen des Schuldners, wenn der Gläubiger die angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat. Seine Funktion, dem Schuldner durch Abgabe einer Abschlusserklärung die Kostenbelastung eines Hauptsacheverfahrens zu ersparen, erfüllt das Abschlussschreiben, wenn anstelle einer zu kurzen die angemessene Erklärungsfrist tritt. Der Gebührentatbestand für das Schreiben wird schon mit dessen Übersendung an den Schuldner verwirklicht. Das spätere Verhalten des Schuldners ist für die Erforderlichkeit des Abschlussschreibens dagegen ohne Bedeutung. Gibt der Schuldner nach Übersendung des Abschlussschreibens innerhalb der angemessenen Frist keine Abschlusserklärung ab, so hat er durch sein Verhalten Anlass zur Klage im Sinne von § 93 ZPO gegeben, ohne dass es auf die Angemessenheit der im Abschlussschreiben gesetzten Erklärungsfrist ankommt.

Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben

Der Unterlassungsgläubigerin steht ein Kostenerstattungsanspruch für das Abschlussschreiben in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zu.

Der Kostenerstattungsanspruch für das Abschlussschreiben beschränkt sich nicht auf eine 0,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 RVGVV.

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nicht, dass für ein Abschlussschreiben regelmäßig eine 0,8-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVGVV als angemessen anzusehen ist. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof auf den von Nr. 2300 RVGVV vorgesehenen Gebührenrahmen von 0, 5 bis 2, 5 verwiesen und in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung der Instanzgerichte angeführt, die im Regelfall teils eine 1,3-fache Geschäftsgebühr11, teils eine 0,8-fache Gebühr12 für angemessen halten13. In jenem BGH, Urteil bestand kein Anlass, diesen Meinungsstreit der Oberlandesgerichte zu entscheiden, weil das Abschlussschreiben ausnahmsweise als Schreiben einfacher Art zu qualifizieren und daher nur mit einer 0,3-fachen Gebühr zu vergüten war14.

Wie der Bundesgerichtshof aber zwischenzeitlich auch für das seit 1.07.2004 geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestätigt hat, fällt in durchschnittlichen Rechtssachen die 1,3-fache Geschäftsgebühr als Regelgebühr an. Eine höhere Gebühr kann nur gefordert werden, wenn eine Tätigkeit umfangreich und schwierig und daher „überdurchschnittlich“ war15. Aus dem Gebührenrahmen der Nr. 2300 RVG-VV ergibt sich rechnerisch eine Mittelgebühr von 1, 5, die jedoch durch die in Nr. 2300 RVGVV vorgesehene „Kappungsgrenze“ auf eine 1,3-fache Gebühr abgesenkt worden ist. Ein Anlass, diese Regelgebühr bei durchschnittlichen Fällen weiter abzusenken, ist nicht zu erkennen und besteht auch im Fall des Abschlussschreibens nicht.

Gegen eine Herabsetzung der Gebühr unter die 1,3-fache Regelgebühr spricht die Funktion des Abschlussschreibens, die einer die Hauptsache vorbereitenden Abmahnung vergleichbar ist16. Auch für berechtigte Abmahnungen ist regelmäßig eine Gebühr von 1,3 angemessen17. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Abschlussschreiben in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung erschöpft, sondern mit ihm das Ziel verfolgt wird, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Zudem ist nach Zugang der Abschlusserklärung regelmäßig eine Prüfung erforderlich, ob die Erklärung inhaltlich ausreicht, um das Rechtsschutzziel zu erreichen18.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 RVGVV19. Dies kann im Einzelfall zwar anders zu beurteilen sein. Von einer solchen Fallkonstellation ist der Bundesgerichtshof ausgegangen, wenn der Antragsgegner seinen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung im Verfügungsverfahren zurückgenommen und dort bereits die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt hat20. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls im Streitfall nicht vorliegen.

Eine Herabsetzung der Gebühr auf den 0,3-fachen Satz ist auch nicht deshabl gerechtfertigt, weil die Tätigkeit der Anwälte der Unterlassungsgläubigerin nicht nur im Interesse der Zbterlassungsschuldnerin, sondern auch im Interesse ihrer Mandantin, der Unterlassungsgläubigerin, erfolgte21. Mit dem Abschlussschreiben führt der Gläubiger ungeachtet seines Eigeninteresses ein objektiv fremdes Geschäft, so dass eine zum Aufwendungsersatz gem. § 683 BGB berechtigende Geschäftsbesorgung für den Schuldner vorliegt22. Ebenso wie Abmahnkosten23 hat der Schuldner daher auch die Kosten eines ihm nach Ablauf der Wartefrist zugegangenen Abschlussschreibens in der erforderlichen Höhe vollständig zu erstatten24.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2015 – I ZR 59/14

  1. BGH, Urteil vom 04.02.2010 – I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 Rn. 26 = WRP 2010, 1169 Kosten für Abschlussschreiben I[]
  2. Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 181; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 43 Rn. 30[]
  3. OLG Köln, WRP 1987, 188, 190 f.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2006, 111, 112; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 58 Rn. 42; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 182; jurisPK-UWG/Hess, 3. Aufl., § 12 Rn. 156[]
  4. KG, WRP 1978, 451; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294; Teplitzky aaO Kap. 43 Rn. 31; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn.03.73[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 08.12 2005 – IX ZR 188/04, GRUR 2006, 349 Rn.19 = WRP 2006, 352; KG, WRP 1978, 451; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 182[]
  6. OLG Köln, WRP 1987, 188, 191; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2006, 111, 112; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 58 Rn. 45[]
  7. vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn.03.73; MünchKomm-.UWG/Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 557[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2008 – VI ZR 176/07, GRUR-RR 2008, 368 Rn. 12 = WRP 2008, 805[]
  9. vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn.03.71[]
  10. KG, WRP 1978, 451; OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2002, 344; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 48 Rn. 44; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 179; Götting/Nordemann/Kaiser, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 321[]
  11. etwa OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009 4 U 39/09[]
  12. OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2008 5 U 75/07, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2007 20 U 52/07[]
  13. BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 30 Kosten für Abschlussschreiben I[]
  14. vgl. BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 32 Kosten für Abschlussschreiben I[]
  15. BGH, Urteil vom 13.01.2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 16; Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8; vgl. Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drs. 15/1971, S.207[]
  16. vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 368 Rn. 9[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010 – I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 31 = WRP 2010, 1495 Vollmachtsnachweis[]
  18. BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 31 – Kosten für Abschlussschreiben I[]
  19. BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 30 f. Kosten für Abschlussschreiben I[]
  20. BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 32 – Kosten für Abschlussschreiben I[]
  21. vgl. Bärenfänger, GRUR 2012, 461, 465 f.[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2006 – VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn. 27; MünchKomm-.BGB/Seiler, 6. Aufl., § 677 Rn. 9[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011 – I ZR 145/10, ZUM 2012, 34 Rn. 12 Tigerkopf[]
  24. vgl. BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 13 ff. Kosten für Abschlussschreiben I[]

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