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Facebook – “Gefällt mir!”

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6. Mai 2011 | Wirtschaftsrecht

Wie zuvor bereits erstinstanzlich das Landgericht Berlin1 hat nun auch das Kammergericht in einem Beschwerdeverfahren die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online-Händlers als wettbewerbsrechtlich unbedenklich angesehen.

Zwar spreche im Streitfall einiges dafür, dass der Verwender des Buttons gegen Unterrichtungspflichten nach § 13 TMG verstoßen habe, so das Kammergericht: Nach den glaubhaften Angaben der Antragstellerin sei davon auszugehen, dass Facebook infolge der Verwendung des Buttons seine Mitglieder bei Nutzung der Seite unschwer über eine Kennnummer identifizieren könne. Daten der Seitennutzer würden auch erfasst, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Besuches nicht bei Facebook eingeloggt seien.

Die Verwendung des Buttons ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Wirkungen des Facebook-Plugins sei jedoch nicht als Wettbewerbsverstoß einzustufen. Der Marktauftritt der Konkurrenz sei durch die Weiterleitung der Daten nicht unmittelbar betroffen. Der klagende Mitbewerber könne deswegen keine Unterlassung vom Verwender verlangen.

Nota bene: Entschieden wurde nur über die Frage, ob ein Konkurrent aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs die Beseitigung des “Gefällt mir”-Buttons verlangen kann. Nicht entschieden wurde damit über die – derzeit zumindest als problematisch anzusehenden – datenschutzrechtlichen Probleme beim Einsatz dieses Facebook-Buttons.

Kammergericht, Beschluss vom 29. April 2011 – 5 W 88/11 -

  1. LG Berlin, Beschluss vom 14.03.2011 – 91 O 25/11

 

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