Es handelt sich um irreführende Prospektwerbung, wenn in einem Verkaufsprospekt die Angaben zur Identität des Unternehmers fehlen oder die Geschäftsanschrift des Kreditunternehmens, über welches die in dem Prospekt angebotenen Produkte finanziert werden können, fehlt, so ein aktueller Beschluss des Oberlandesgericht Hamm.
Im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Antragstellerin, ein Wettbewerbsverband, auf Unterlassung geklagt. Die Antragsgegnerin, ein Möbelhaus, hatte in einem im August 2011 erschienenen Werbeprospekt „R. Jetzt kaufen – nächstes Jahr zahlen!“ Aktionsprodukte beworben, ohne ihre eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift sowie die Geschäftsanschrift des in der Werbung in Bezug genommenen Finanzierungspartners anzugeben.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts wirbt ein Unternehmer unlauter und irreführend, der in einem Verkaufsprospekt die eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) oder die eigene Geschäftsanschrift oder die Geschäftsanschrift des Kreditunternehmens, über welches die in dem Prospekt angebotenen Produkte finanziert werden können, nicht angibt.
Das Möbelhaus habe mit seinem Werbeverhalten gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen. Der Verbraucher müsse im Hinblick auf die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift so informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen könne. Es reiche nicht, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden könnten. Diese Pflichten bestünden auch im Hinblick auf das im Werbeprospekt in Bezug genommene Kreditunternehmen. Auch wenn das Möbelhaus nicht selbst Waren kreditiere, sondern nur die Finanzierungsdienstleistung des Kreditunternehmens unterbreite, müsse sie ebenfalls über die Geschäftsanschrift dieses Unternehmens informieren.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – I-4 W 84/11










