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“Mein Kampf” als “Zeitungszeuge”

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26. Januar 2012 | Wirtschaftsrecht

Der Freistaat Bayern kann als Inhaber der Urheberrechte nach wie vor die Publikation von kommentierten Auszügen aus „Mein Kampf“ untersagen. Die Veröffentlichung von Auszügen ist auch nicht als Zitatrecht zulässig.

Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht München I im Wege der einsweiligen Verfügung die Veröffentlichung der für diese Woche geplanten Ausgabe des “Zeitungszeuge” gestoppt. Der verklagte englische Verleger plant – insbesondere unter Berufung auf das urheberrechtliche Zitatrecht – in Deutschland kommentierte Auszüge aus „Mein Kampf“ zu verbreiten. Hiergegen beantragte der Freistaat Bayern als Inhaber der Rechte an „Mein Kampf“ eine einstweilige Verfügung beim Landgericht München.

Nach Auffassung des Landgerichts ist die geplante Publikation nicht vom Zitatrecht gedeckt. Außerdem sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Freistaat Bayern aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert wäre, den urheberrechtlichen Verbotsanspruch gegen die Antragsgegner durchzusetzen.

Das Landgericht hat dem Verbotsantrag des Freistaates Bayern gegen den englischen Verleger stattgegeben und die Herstellung und Verbreitung kommentierter Auszüge aus „Mein Kampf“ verboten.

Landgericht München I, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 7 O 1533/12

 

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