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“Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer”

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1. April 2010 | Wirtschaftsrecht

Eine Werbung mit der Angabe “Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer” beeinflusst Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint. Mit dieser Begründung erachtete jetzt der Bundesgerichtshofs die Werbung “Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer”.

Die Parteien des jetzt vom Bundesgerichtshofs entschiedenen Wettbewerbsstreits sind Wettbewerber unter anderem auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltsgeräten. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt “Nur heute, 4. Januar, Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer”. Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Preisvergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei.

Sowohl das erstinstanzlich mit der Unterlassungsklage befasste Landgericht Stuttgart1 wie auch in der Berufungsinstanz das Oberlandesgericht Stuttgart2 sahen die Werbung als unlauter an und verurteilten das beklagte Unternehmen zur Unterlassung dieser Werbung. Zu Unrecht, wie jetzt der Bundesgerichtshof befand und die Klage auf die Revision des beklagten Unternehmens hin abwies:

Der Bundesgerichtshof sah in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher. Abzustellen ist,so der Bundesgerichtshof, auf den mündigen Verbraucher, der mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. März 2010 – I ZR 75/08

  1. LG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2007 – 33 O 68/07 KfH
  2. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2008 – 2 U 82/07

 

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