Unterlassungsverpflichtungserklärung bei kerngleichen Verstößen

Für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr in Bezug auf andere, aber gegenüber der beanstandeten Verletzung kerngleiche Verstöße muss nicht stets die Abgabe einer verallgemeinernden Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich sein.

Unterlassungsverpflichtungserklärung bei kerngleichen Verstößen

Nimmt der Unterlassungsschuldner allerdings an der ihm vom Unterlassungsgläubiger übersandten, vorformulierten Unterlassungserklärungen Änderungen (Streichungen) vor oder übermittelt er eine abweichend formulierte eigene Erklärung, können sich daraus nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftige Zweifel an dem Willen des Schuldners ergeben, die Erklärung nicht nur auf den konkreten Verletzungsfall, sondern auch auf kerngleiche Verstöße zu erstrecken.

Für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr in Bezug auf andere, aber kerngleiche Verstöße muss nicht stets die Abgabe einer verallgemeinerten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich sein. Es ist nicht ausgeschlossen, dass selbst eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserklärung ausreichend sein kann, um die Wiederholungsgefahr auch in Bezug auf kerngleiche Verstöße entfallen zu lassen. Entscheidend sind insoweit die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls. Hiervon geht das Oberlandesgericht Hamburg in ständiger Rechtsprechung aus. Erforderlich ist indes stets, dass aufgrund des Verhaltens des Verletzers für den Unterlassungsgläubiger kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass sich die abgegebene Erklärung auch auf kerngleiche Verstöße erstrecken soll. Andernfalls läuft der Verletzte Gefahr, seine wohlverstandenen Interessen zu beeinträchtigen, wenn er nicht auf der Abgabe einer uneingeschränkten Erklärung besteht1. Das OLG Hamburg hat insbesondere dann keine Beseitigung der Wiederholungsgefahr auch in Bezug auf kerngleiche Verletzungen angenommen, wenn der Unterlassungsschuldner im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung unangemessen einschränkende Erklärungen bzw. Zusätze abgegeben hat2.

Dabei mag es sein, dass selbst die Abänderung einer vorformulierten Unterwerfungserklärung und deren Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform nicht stets ein Indiz dafür sein muss, dass der Unterlassungsschuldner die von ihm geschuldete Unterwerfung auch in Bezug auf kerngleiche Verletzungen ausschließen will. Insoweit ist etwa denkbar, dass der Verletzer seine diesbezügliche Bereitschaft in einem Begleitschreiben unmissverständlich klarstellt.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 5 W 76/09

  1. vgl. hierzu im einzelnen: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., § 8 Rdn. 16 a[]
  2. OLG Hamburg, OLGRep. 06, 93 ff – Qualitätszustellung[]

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