Hat das Gericht das Verständnis des Verkehrs ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe beurteilt, obwohl es selbst nicht hinreichend sachkundig ist, oder hat es eine mögliche, aber keineswegs selbstverständliche eigene Sachkunde nicht dargelegt, handelt es sich um einen Verfahrensfehler nach § 286 ZPO, der im Revisionsverfahren uneingeschränkt gerügt werden kann1.
Bei der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit handelt es sich zwar um eine Frage der Rechtsanwendung2. Für die Feststellung der dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Voraussetzungen gelten jedoch die allgemeinen Regeln gemäß § 286 ZPO3.
Die Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit bemisst sich nach der Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise4. Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass seine Mitglieder dem angesprochenen Verkehrskreis angehören. Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch im Streitfall nicht, auf sachverständige Hilfe bei der Tatsachenfeststellung zu verzichten. Vielmehr führt die Zugehörigkeit der Tatrichter zum für die Beurteilung maßgeblichen Verkehrskreis lediglich dazu, dass es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses bedarf5. Darum geht es im Streitfall jedoch ebenso wenig wie um die Frage, ob die Mitglieder des Berufungsgerichts aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in einem Spezialsenat über das nötige Erfahrungswissen verfügen, um auch die Anschauung von Fachkreisen zu beurteilen, denen sie selbst nicht angehören6.
Für die Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit kommt es vielmehr gerade bei dem vom Berufungsgericht angenommenen Schutz der kleinen Münze maßgeblich auf die Abgrenzung von nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglichem rein handwerklichem Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente an, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören. Im Hinblick auf diese Umstände reicht das bloße Anhören eines Tonträgers durch den Tatrichter grundsätzlich nicht aus. Es wird für eine tatrichterliche Würdigung vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sein7.
Die im Streitfall von den Parteien eingereichten Gutachten widersprechen sich bei der Beurteilung der Frage der Schutzfähigkeit der streitbefangenen Musikteile. Bei einer solchen Sachlage wird im Regelfall die Heranziehung eines gerichtlichen Sachverständigen notwendig sein8. Abweichendes ergibt sich hier nicht daraus, dass das Berufungsgericht sich auf nach seiner Ansicht nicht bestrittene tatsächliche Angaben der Parteigutachter bezogen hat. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der Beklagte die Ausführungen der Privatgutachter des Klägers zu 1 umfassend bestritten hat. Auch soweit sich das Berufungsgericht auf tatsächliche Angaben des Parteigutachters W. gestützt hat, ist seine Beurteilung nicht rechtsfehlerfrei. Zwar sind die Ausführungen eines Parteigutachters als qualifizierter Parteivortrag zu werten9 und können als solcher der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 286 ZPO zugrunde gelegt werden. Das Berufungsgericht ist jedoch wiederholt den Angaben des Sachverständigen W. deshalb nicht gefolgt, weil es diese als nicht überzeugend angesehen oder sogar mangels näherer Ausführungen des Gutachters als unsubstantiiert qualifiziert hat. Es hat damit der Sache nach den Tatsachenvortrag des Beklagten als unsubstantiiert und daher unbeachtlich angesehen, obwohl dieser seiner Substantiierungslast gerade durch Einreichung des als qualifizierter Parteivortrag anzusehenden Privatgutachtens bereits erfüllt hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 225/12
- BGH, Urteil vom 02.10.2003 – I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 254 Marktführerschaft, mwN[↩]
- BGH, GRUR 1991, 533 Brown Girl II[↩]
- vgl. BGH, GRUR 1981, 267, 268 Dirlada; GRUR 1991, 533 Brown Girl II[↩]
- BGH, GRUR 1981, 267, 268 Dirlada[↩]
- vgl. BGHZ 156, 250, 255 Marktführerschaft; BGH, Urteil vom 09.06.2011 – I ZR 113/10, GRUR 2012, 215 Rn. 14 = WRP 2012, 75 Zertifizierter Testamentsvollstrecker; Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 32 Biomineralwasser[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 50 = WRP 2013, 772 Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, mwN[↩]
- vgl. BGH, GRUR 1981, 267, 268 Dirlada[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1998 – I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 78 Stadtplanwerk[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.07.1998 – VIII ZR 220/97, NJW 1998, 3197, 3199; Urteil vom 19.04.2001 – I ZR 340/98, NJW-RR 2001, 1320, 1321[↩]
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