Das Äußern einer auch so bezeichneten nur vorläufigen Rechtsauffassung durch ein Gericht im Anschluss an eine Beweisaufnahme begründet jedoch kein Vertrauen entsprechend zu entscheiden. Vielmehr steht eine solche Äußerung erkennbar unter dem Vorbehalt einer vertieften Prüfung und Beratung.
Wenn sich eine Partei bereits nach einer vorläufig geäußerten Rechtsan-sicht zu Unrecht erfolgreich wähnt und es unterlässt, zum Ergebnis einer Be-weisaufnahme Ausführungen zu machen, ist ihr weder das rechtliche Gehör abgeschnitten noch liegt ein Verstoß gegen das faire Verfahren durch eine Überraschungsentscheidung vor. Ganz im Gegenteil diente der rechtliche Hin-weis im Anschluss an die Beweisaufnahme erkennbar dazu, den Parteien Ge-legenheit zu geben, zu den aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2012 – NotSt(Brfg) 4/11











