Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.
Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt.
Die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein1.
Diesen Anforderungen genügt eine Berufungsbegründungsschrift nicht, die im Wesentlichen aus Textbausteinen besteht, die andere Verfahren betreffen, und auf die hier tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils nicht eingeht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juni 2015 – IV ZB 33/14
- BGH, Beschluss vom 27.05.2008 – XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11 m.w.N.[↩]











