Die von den Parteien nach § 134 ZPO oder die von Dritten nach § 142 Abs. 1 ZPO eingereichten Original-Urkunden sind nicht Teil der Gerichtsakten. Ein Anspruch auf Akteneinsicht bzw. auf die Erteilung von Abschriften folgt nicht unmittelbar aus § 299 ZPO. Bei Urkunden, die unmittelbar vom Gericht gem. § 142 ZPO bei Dritten angefordert werden, ergibt sich ein Anspruch auf die Anfertigung von Fotokopien aber sowohl aus den Regelungen der §§ 131, 133 ZPO sowie einer analogen Anwendung des § 299 ZPO unter Beachtung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG.
§ 299 ZPO sieht eine Übersendung der Prozessakten an Prozessbevollmächtigte der Parteien nicht ausdrücklich vor. Die Versendung kann aber nach pflichtgemäßen Ermessen erfolgen, wenn die Akten entbehrlich und der Empfänger vertrauenswürdig ist. Bei der Entscheidung ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen.
Dasselbe gilt für die von den Parteien oder gemäß § 142 ZPO von Dritten eingereichten Urkunden und Unterlagen dann, wenn die Person, zwischen der und dem Gericht das Verwahrungsverhältnis begründet wurde, einer Übersendung der Akten an die Prozessbevollmächtigten zustimmt. Bevor das Gericht eine Übersendung ablehnt, hat es zunächst bei den Dritten anzufragen, ob diese einer Übersendung der Unterlagen an die Prozessbevollmächtigten beider Parteien zustimmen.
Erteilung von Abschriften
§ 131 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass dem vorbereitenden Schriftsatz die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen sind. Der Gegner hat aus § 133 ZPO einen Anspruch auf Ablichtung aller Schriftsätze und deren Anlagen. Wenn die Urkunden gem. § 134 ZPO im Original eingereicht werden, hat der Gegner ein Recht auf Einsichtnahme und darf sich daneben durch die Geschäftsstelle Abschriften fertigen lassen1.
Wenn der Partei, die im Besitz von Original-Behandlungsunterlagen ist, gem. §§ 131, 133 ZPO aufgegeben werden kann, sowohl von den Schriftsätzen, als auch deren Anlagen, wozu eben auch die vorzulegenden Behandlungsunterlagen (entweder im Original oder in Abschrift) gehören, Abschriften für die Gegenseite einzureichen, muss auch für den Fall, dass Behandlungsunterlagen sich nicht in den Händen der Parteien befinden, sondern von Dritten vorgelegt werden, sichergestellt werden, dass beide Parteien diese Unterlagen nicht nur auf der Geschäftsstelle einsehen können, sondern hiervon auch Fotokopien erhalten, die in diesem Fall von der Geschäftsstelle des Gerichts anzufertigen sind.
Zu einer ordentlichen, verantwortlichen Prozessführung einer Partei gehört die Möglichkeit, in jedem Stadium des Verfahrens Einsicht in für das Verfahren wesentliche Unterlagen nehmen zu können, was nur dadurch gewährleistet werden kann, dass die Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter Abschriften von diesen Unterlagen bei ihren Akten haben. Die bloße Möglichkeit, auf der Geschäftsstelle Einsicht in die Original-Unterlagen zu nehmen, reicht hierfür nicht aus. Ein Anwalt muss, wenn er Schriftsätze anfertigt, in denen er sich mit diesen Unterlagen auseinanderzusetzen hat, diese in Abschrift vorliegen haben.
Dies gilt selbstverständlich bei der Vorlage von Urkunden durch Dritte gem. § 142 ZPO für beide Parteien, hier also auch für die Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten.
Etwas anderes ergibt sich für das Oberlandesgericht Karlsruhe auch nicht aus den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.08.20062 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20.03.20073: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg ist nicht einschlägig, weil diese nur besagt, dass Beweismittel in Form von Originalurkunden nicht Bestandteil der Prozessakten werden und ihre Herausgabe nicht über das Akteneinsichtsrecht gem. § 299 Abs. 1 ZPO verlangt werden könne. Diese Entscheidung steht aber der hier vertretenen Ansicht hinsichtlich eines Anspruchs der Parteien auf die Erteilung von Abschriften bezüglich Urkunden, die gem. § 142 ZPO dem Gericht zugegangen sind, nicht entgegen.
Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm besagt zunächst nur, dass eine Partei keinen Anspruch aus § 299 Abs. 1 ZPO hat, sich durch die Geschäftsstelle Abschriften der eingereichten Urkunden erteilen zu lassen. Dem kann auch insoweit gefolgt werden, als die Anwendung des § 299 Abs. 1 ZPO hier unmittelbar nicht greift.
Die Frage der entsprechenden Anwendung des Abschriftenerteilungsrechtes der Prozessparteien auf nach § 142 Abs. 1 ZPO in amtliche Verwahrung genommene Unterlagen Dritter hat das Oberlandesgericht Hamm in dieser Entscheidung offen gelassen. Soweit das Landgericht unter Berufung auf die weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm seine ablehnende Entscheidung damit begründet, dass die Erteilung von Abschriften sämtlicher in den Besitz des Gerichts gelangter Unterlagen diese einem Beschädigungs- und Verlustrisiko aussetze, das mit den Pflichten aus dem Verwahrungsverhältnis nicht zu vereinbaren sei, kann der Senat dem in dieser grundsätzlichen Aussage nicht beipflichten. Das jeweilige Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass zuverlässige Mitarbeiter bei dem Kopiervorgang in sorgfältiger Weise vorgehen. Die dennoch grundsätzlich nicht auszuschließende Möglichkeit, dass dabei Unterlagen, die nicht eingeheftet oder paginiert sind, vielleicht in anderer Reihenfolge abgelegt werden oder dass bei eingehefteten Unterlagen leichte Beschädigungen auftreten, diese an falscher Stelle wieder eingeheftet werden usw., rechtfertigt es nicht, den Parteien Abschriften dieser Unterlagen vorzuhalten, deren Anspruch hierauf sich letztlich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt.
Soweit der Entscheidung des OLG Hamm entnommen werden könnte, dass lediglich die Erteilung von Abschriften genau bestimmter einzelner Teile aus den Unterlagen verlangt werden kann, würde das Argument der möglichen Beschädigung oder Vertauschung einzelner zu den Krankenunterlagen gehörender Blätter oder auch des Verlustrisikos hierfür genau so gelten, da auch dann ein Auseinandernehmen abgehefteter Teile erforderlich wäre sowie das Heraussuchen der von den Parteien bezeichneten einzelnen Blätter, was eine Verwechslungsgefahr und somit die Notwendigkeit einer Wiederholung des geforderten Kopiervorgangs beinhaltet.
Einem pauschalen Verlangen auf Ablichtung sämtlicher eingereichter Behandlungsunterlagen kann allerdings folgendes entgegenstehen: zum einen, dass ausscheidbare Teile dieser Unterlagen ersichtlich keine Bedeutung für das Verfahren haben oder den Parteien bereits zur Verfügung stehen, denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in diesen Fällen bereits ausreichend gewahrt, zum anderen, dass die Unterlagen „von bedeutendem Umfang“ i.S.d. § 131 Abs.3 ZPO sind.
Der Begriff des „bedeutenden Umfangs“ lässt sich nicht allgemeingültig definieren. Letztlich entscheidet das Gericht hierüber im Einzelfall. Wenn ein solcher Fall vorliegt, müssen die Parteien mittels Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle zunächst klären, welche Teile der Urkunden sie in Abschrift benötigen, und dies schriftsätzlich substantiiert darlegen. Soweit dies geschehen ist, sind ihnen dann die entsprechenden Kopien anzufertigen.
Im vorliegend vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall erreichen die von den Nachbehandlern eingereichten Behandlungsunterlagen insgesamt noch nicht einen „bedeutenden Umfang“ im dargelegten Sinne, so dass das Verlangen der Beklagten auf Erteilung von Abschriften der gesamten Behandlungsunterlagen begründet ist.
Soweit sich in diesen Unterlagen mit unterschiedlichen Farben gekennzeichnete Dokumente befinden, müssen die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten insoweit im Rahmen ihres Rechts auf Erteilung von Abschriften darauf verwiesen werden, nach dem Erhalt der Kopien nochmals Einsicht in die Originalunterlagen zu nehmen und auf ihren Kopien dann entsprechende Vermerke hinsichtlich der farblichen Gestaltung der Originale anzubringen, soweit diese von Bedeutung sind. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert nicht den Einsatz von Farb- oder Spezialkopierern.
Einsicht in die Gerichtsakten
§ 299 ZPO sieht eine Übersendung der Prozessakten nicht ausdrücklich vor. Dennoch ist anerkannt, dass deren Versendung erfolgen kann, wenn die Akten entbehrlich und der Empfänger vertrauenswürdig ist4. Die Entscheidung, ob die Akten versandt werden, hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu erfolgen5. Dabei ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen.
Dasselbe muss auch für die von den Parteien oder gemäß § 142 ZPO von Dritten eingereichten Urkunden und Unterlagen dann gelten, wenn die Person, zwischen der und dem Gericht das Verwahrungsverhältnis begründet wurde, einer Übersendung der Akten an die Prozessbevollmächtigten der Parteien zustimmt. Denn die Überlassung an die Parteien bzw. ihre Prozessbevollmächtigten ist weder für die Prozessakten noch für Originalurkunden im Gesetz geregelt, dagegen aber jeweils das Recht auf Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle (§§ 134, 299 ZPO).
Das Landgericht muss daher, bevor es die Aktenübersendung an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ablehnt, zunächst bei den jeweiligen Zahnärzten, deren Behandlungsunterlagen zu den Akten gereicht wurden, anfragen, ob diese einer Übersendung dieser Unterlagen an die Prozessbevollmächtigten beider Parteien zustimmen. Soweit von den Nachbehandlern die Zustimmung zur Übersendung ihrer Behandlungsunterlagen an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erteilt wird, können die Behandlungsunterlagen unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze übersandt werden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19. September 2012 – 13 W 90/12











