Das italienische Urteil – und die Konkretisierung in der Vollstreckbarerklärung

Im Interesse der Titelfreizügigkeit muss im Exequaturverfahren eine Konkretisierung oder Ergänzung für vollstreckbar zu erklärende, nach deutschem Recht nicht hinreichend konkretisierte Titel vorgenommen werden1.

Das italienische Urteil – und die Konkretisierung in der Vollstreckbarerklärung

Gegebenenfalls muss hierzu auch eine Beweisaufnahme zum ausländischen Recht durchgeführt werden, wenn sich hieraus der konkrete Inhalt des Titels ergibt2. Die hierauf vorzunehmenden Konkretisierungen obliegen dem Gericht des Vollstreckungsstaates.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2015 – IX ZB 84/13

  1. BGH, Beschluss vom 04.03.1993 – IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18; vom 30.11.2011 – III ZB 19/11, WM 2012, 179 Rn. 6[]
  2. BGH, Beschluss vom 30.11.2011, aaO; Beschluss vom 21.11.2013 – IX ZB 44/12, WM 2014, 42 Rn. 9[]