Im Interesse der Titelfreizügigkeit muss im Exequaturverfahren eine Konkretisierung oder Ergänzung für vollstreckbar zu erklärende, nach deutschem Recht nicht hinreichend konkretisierte Titel vorgenommen werden1.
Gegebenenfalls muss hierzu auch eine Beweisaufnahme zum ausländischen Recht durchgeführt werden, wenn sich hieraus der konkrete Inhalt des Titels ergibt2. Die hierauf vorzunehmenden Konkretisierungen obliegen dem Gericht des Vollstreckungsstaates.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2015 – IX ZB 84/13










