Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage

Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs. Die titulierten Zinsen und Kosten erhöhen den Streitwert nicht. Das gilt auch dann, wenn sich die Vollstreckungsgegenklage nicht nur gegen die Vollstreckung aus einem Urteil, sondern auch gegen die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet.

Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage

Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (§§ 3, 4 ZPO). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen1. Insbesondere erhöht ein neben der Hauptsache mit der Vollstreckungsgegenklage angefochtener Kostenfestsetzungsbeschluss den Wert nicht2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – IX ZR 115/15

  1. BGH, Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZB 310/04, ZVI 2006, 204 Rn. 9[]
  2. OLG Celle, OLGR 2009, 834, 835; vgl. BGH, Urteil vom 03.12 1955 – VI ZR 64/55, WM 1956, 144, 145; zu § 826 BGB: BGH, Beschluss vom 29.03.1968 – VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Vollstreckungsabwehrklage; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 130; § 4 Rn. 24[]

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