Tilgt der Beklagte die zu titulierende Verbindlichkeit erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, bemisst sich die Terminsgebühr des Klägervertreters nach den bis dahin entstandenen Kosten und nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, wenn es trotz der Kürze der Zeit noch möglich gewesen wäre, vor Aufruf der Sache einen die Erledigung der Hauptsache erklärenden Schriftsatz beim Prozessgericht einzureichen.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof für eine Zahlungsklage, bei der die Klagesumme einen Tag vor dem vom erstinstanzlichen Landgericht anberaumten Verhandlungstermin beim Klägervertreter einging.
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass sich bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers der Streitwert regelmäßig auf die bis dahin entstandenen Kosten reduziert. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 sowie der ganz überwiegenden Meinung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung2 und Literatur3. Nach der vorgenannten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Auffassung tritt eine Streitwertreduzierung jedoch nicht schon mit Eintritt des erledigenden Ereignisses, sondern erst ein, wenn der Kläger im Wege einseitiger Prozesshandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daran ist entgegen einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen Ansicht4, der sich für die Bemessung der Höhe einer Terminsgebühr bei einem Erledigungsgespräch im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 1 VV RVG auch das OLG München angeschlossen hat5, festzuhalten. Die Tatsache einer durch Zahlung bewirkten Erfüllung der mit der Leistungsklage geltend gemachten Hauptforderung vermag für sich den Streitwert nicht zu beeinflussen, weil dieser wesentlich von dem Klageantrag abhängt, über den zu disponieren dem Beklagten nicht zusteht. Bis zur Erledigungserklärung des Klägers bleibt danach der Streitwert der Hauptsache maßgeblich6.
Allerdings kam es für die Höhe der Terminsgebühr nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung die Erledigungserklärung des Klägers abgegeben worden ist. Nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zum Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr u.a. für die Vertretung in einem Verhandlungstermin oder Erörterungstermin. Hierfür genügt nach allgemeiner Ansicht allein die Terminswahrnehmung durch den Rechtsanwalt, der in dem Termin lediglich vertretungsbereit anwesend sein muss, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich Anträge gestellt werden oder eine Erörterung stattfindet7. Danach wäre bei Abgabe der Erledigungserklärung im Termin vom 10. September 2008 die Terminsgebühr grundsätzlich bereits in voller Höhe aus dem ursprünglichen Streitwert angefallen und bliebe gemäß § 15 Abs. 4 RVG erhalten, nachdem die Verhandlung mit dem Aufruf der Sache begonnen hatte, § 220 Abs. 1 ZPO8.
Im vorliegenden Fall hat das entsprechende Festsetzungsverlangen des Klägers jedoch gegen Treu und Glauben verstoßen. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei allgemein anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt9.
Nach diesem Maßstab ist es nicht als sachlich veranlasst, sondern als treuwidrig anzusehen, dass der Kläger erst im Termin und nicht schon zuvor schriftsätzlich eine einseitige Erledigungserklärung abgegeben hat, obgleich er bereits vor dem Termin wusste, dass seine Klageforderung in der Hauptsache erloschen war und seine Klage daher ohne eine Erledigungserklärung insoweit abzuweisen gewesen wäre. Das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Rechtsstreits hatte sich bereits auf die verbliebene Zinsforderung und die Kosten reduziert.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. August 2010 – X ZB 3/09
- BGHZ 57, 301, 303; 106, 359, 366; BGH, Beschluss vom 09.05.1996 – VII ZB 143/94, NJW-RR 1996, 1210; Beschluss vom 13.07.2005 – VII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; Beschluss vom 15.11.2007 – V ZB 72/07, WuM 2008, 35[↩]
- vgl. mit jeweils umfassenden Nachw. KG, Beschluss vom 03.07.2003 – 12 W 128/03, MDR 2004, 116; OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2004 – 8 W 24/04, OLGR 2005, 19; OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2005 – 24 U 7/05[↩]
- vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 48; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rn. 47; Hausherr, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 91a Rn. 61; Müller-Rabe/Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Teil G Rn. 128[↩]
- vgl. Müller-Rabe/Mayer, aaO, Rn. 131[↩]
- OLG München, Beschluss vom 22.05.2007 – 11 W 1387/07, OLGR 2007, 917; a.A. KG, Beschluss vom 21.02.2007 – 5 W 24/06, AnwBl. 2007, 384[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.07.2001 – IX ZR 46/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2007 – 18 W 38/06, OLGR 2007, 321, m.w.N.; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 33, m.w.N.[↩]
- vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.02.2007 – 4 W 13/07, BeckRS 2007, 04335; OLG Köln, Beschluss vom 16.02.2006 – 17 W 28/06, OLGR 2006, 884; Beschluss vom 08.03.2007 – 17 W 37/07, BeckRS 15438; Bischof, RVG, 3. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 20, 22; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn. 28, 31; Müller-Rabe/Mayer, aaO, Vorbem. 3 VV Rn. 29, 61; Onderka/Schneider, in: Schnei-der/Wolf, RVG, 5. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn. 99[↩]
- vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.02.2006 – 17 W 28/06, OLGR 2006, 884; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2009 – 14 W 30/09, OLGR 2009, 504; Riedel/Sußbauer/Keller, a.a.O., Rn. 51; Onderka/Schneider, aaO Rn. 181; Enders, JurBüro 2005, 113 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.05.2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, m.w.N.; Beschluss vom 10.05.2010 – II ZB 3/09, WM 2010, 1323; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2006 – 24 W 79/06, OLGR 2007, 326; OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2009 – 17 W 28/09, OLGR 2009, 779; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 12, m.w.N.[↩]











