Sofortiges Anerkenntnis – trotz Anzeige der Verteidigungsbereitschaft

Nach § 93 ZPO sind dem Kläger die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt.

Sofortiges Anerkenntnis – trotz Anzeige der Verteidigungsbereitschaft

Wann das Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO sofort erklärt wird, bestimmt sich danach, ob das Gericht einen früheren ersten Termin bestimmt oder ein schriftliches Vorverfahren anordnet.

Im Fall des schriftlichen Vorverfahrens muss das Anerkenntnis nicht schon in der Verteidigungsanzeige erklärt werden.

Es kann vielmehr, sofern die Verteidigungserklärung keinen Sachantrag ankündigt oder das Klagevorbringen bestreitet, noch in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung erklärt werden1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – V ZB 93/13

  1. BGH, Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57 Rn. 22[]