Entscheidungen der allgemein zuständigen Gerichte sind nicht schlechthin einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglich.
Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache dieser Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Dieses kontrolliert vielmehr nur, ob dabei der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt worden ist1.
Im bürgerlichen Recht haben die Grundrechte als objektive Grundsatznormen Ausstrahlungswirkung, die vor allem bei der Interpretation von Generalklauseln und anderen „Einbruchstellen“ zur Geltung zu bringen ist2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juni 2016 – 1 BvR 742/16











