Der Rechtsmittelführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen1. Wurde der Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 vor der Postleerung in den Briefkasten eingeworfen, durfte die Beklagte auf einen fristgemäßen Eingang bei dem Oberlandesgericht am 16. Dezember 2009 vertrauen.

Erkennbar unklare und ergänzungsbedürftige Angaben eines Wiedereinsetzungsgesuchs zum Zeitpunkt des Posteinwurfs und der Briefkastenleerung dürfen noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden.
Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden2.
Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, können nach Ablauf der Antragsfrist mit der Rechtsbeschwerde ergänzt werden3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – IX ZB 73/10
- BGH, Beschl. v. 20. Mai 2009 – IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 m.w.N.[↩]
- BGH, Urteile vom 07.03.2002 – IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108 m.w.N.; vom 13.06.2007 – XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212; vom 09.02.2010 – XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 06.05.1999 – VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284 m.w.N.; und vom 18.07.2007, aaO, S. 2779 Rn. 14[↩]