Bürgerliche Kleidung

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind auch nicht anteilig Werbungskosten.

Bürgerliche Kleidung

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Aufwendungen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG)) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der privaten Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, so dass die Vorschrift einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen bzw. privaten Anteile trennbaren Aufwendungen nicht entgegensteht. Die Aufwendungen sind grundsätzlich anhand der privaten bzw. beruflichen Veranlassungsbeiträge aufzuteilen. Ist ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst, ist dieser als Werbungskosten abziehbar. Zwar ist auch eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bei feststehender Arbeitszeit möglich. Derartige Aufwendungen sind aber nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen. Inwieweit gleichwohl ein beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen ist, bleibt in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen (vgl. z.B. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG: „typische Berufskleidung“1).

Die Beurteilung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für bürgerliche Kleidung entspricht damit im Ergebnis der BFH-Rechtsprechung vor Ergehen des Beschlusses in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 6722.

Demgemäß sind auch die Aufwendungen für als „Business-Kleidung“ bezeichnete Kleidungsstücke solche für bürgerliche Kleidung und daher nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Bundesfinanzhof – Beschluss vom 13. November2013 – VI B 40/13

  1. BFH, Beschluss vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, C.III. 4.a[]
  2. z.B. BFH, Urteile vom 06.07.1989 – IV R 91-92/87, BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49; vom 18.04.1991 – IV R 13/90, BFHE 164, 419, BStBl II 1991, 751; BFH, Urteile vom 20.03.1992 – VI R 55/89, BFHE 168, 83, BStBl II 1993, 192; vom 27.05.1994 – VI R 67/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17; vgl. auch BFH, Urteil vom 05.07.2012 – VI R 50/10, BFHE 238, 405, BStBl II 2013, 282[]