Syndikusrechtsanwälte, die für einen Verband nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5, Satz 3 ArbGG Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbandsmitgliedern erbringen, können sowohl das eigene besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als auch das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) des Verbands als sichere Übermittlungswege nutzen.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall begehrt der Arbeitnehmer die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs. Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vorrangig darüber, ob der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet ist. Diesen haben die Parteien in der Güteverhandlung geschlossen und die Arbeitgeberin hat diesen innerhalb der darin vereinbarten Frist widerrufen. Der Schriftsatz, mit dem der von der Arbeitgeberin bevollmächtigte Arbeitgeberverband den Widerruf erklärt hat, schließt mit der maschinenschriftlichen Wiedergabe des Namens einer Syndikusrechtsanwältin ab. Der Schriftsatz wurde über das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) des Arbeitgeberverbands an das Arbeitsgericht übermittelt. Als Absender weist der Authentizitäts- und Integrationsnachweis den Arbeitgeberverband aus. Eine qualifizierte elektronische Signatur ergibt sich aus dem Authentizitäts- und Integrationsnachweis nicht. Der Arbeitnehmer hat beim Arbeitsgericht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs nebst Rechtskraftvermerk beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, der Vergleich sei nicht wirksam widerrufen worden. Der Widerrufsschriftsatz enthalte keine qualifizierte elektronische Signatur. Ein einfach signiertes elektronisches Dokument könne von einer Verbandssyndikusrechtsanwältin nicht wirksam aus dem eBO des Arbeitgeberverbands übermittelt werden, sondern müsse aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt werden.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs abgelehnt und der dagegen eingelegten Erinnerung nicht abgeholfen. Der Vorsitzende Richter der Kammer des Arbeitsgerichts hat die Erinnerung des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Arbeitnehmers zurückgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht als unbegründet zurückgewiesen:
Nach § 46c Abs. 1 ArbGG kann der Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Dazu muss dieses nach § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Der Schriftsatz, mit dem die Arbeitgeberin den Vergleich widerrufen hat, ist iSv. § 46c Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ArbGG von der verantwortenden Verbandssyndikusrechtsanwältin signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden.
Die Syndikusrechtsanwältin des die Arbeitgeberin nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG vertretenden Arbeitgeberverbands hat den Widerrufsschriftsatz durch maschinenschriftliche Wiedergabe ihres Namens einfach signiert (§ 46c Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ArbGG).
Die Einreichung des Widerrufsschriftsatzes als elektronisches Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Satz 1 ArbGG erfolgt. Sichere Übermittlungswege sind sowohl die Übersendung aus dem beA nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ArbGG als auch die Übersendung aus dem eBO nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ArbGG.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass als Syndikusrechtsanwälte zugelassene Verbandsvertreter, die für Bevollmächtigte iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG auftreten, für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowohl das beA als auch das eBO nutzen können2.
Aus § 46c Abs. 4 ArbGG ergibt sich kein Rangverhältnis zwischen den unterschiedlichen sicheren Übermittlungswegen3. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Übersendung aus dem eBO um einen sog. nicht-personenbezogenen sicheren Übermittlungsweg handelt4. Die damit verbundene Unmöglichkeit der zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Nachricht zu einer handelnden Person ist grundsätzlich hinzunehmen5. Für die Prozessvertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch die Verbände des Arbeitslebens und deren juristische Personen iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG korrespondiert dies mit dem Umstand, dass diese selbst Bevollmächtigte sind, die lediglich nach § 11 Abs. 2 Satz 3 ArbGG durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter handeln.
Verbandssyndikusrechtsanwälte sind entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers auch nicht aufgrund von § 46g Satz 1 ArbGG gehalten, ausschließlich ihr personenbezogenes beA nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ArbGG als sicheren Übermittlungsweg zu nutzen. Zwar ist ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5, Satz 3 ArbGG erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbandsmitgliedern erbringt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO), nach § 46g Satz 1 ArbGG zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet6. Jedoch ergibt sich aus § 46g Satz 1 ArbGG nicht, dass eine formgerechte Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zwingend eine Nutzung des beA voraussetzt7. § 46g Satz 1 ArbGG besagt lediglich, dass vorbereitende Schriftsätze als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Eine Pflicht zur Nutzung des beA ergibt sich daraus nicht. Vielmehr eröffnet § 46c Abs. 4 ArbGG mehrere alternative Übermittlungswege. Aus § 31a Abs. 1 iVm. § 46c Abs. 5 BRAO folgt lediglich, dass ein Syndikusrechtsanwalt über ein beA verfügen muss. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass ausschließlich auf diesem Wege eine wirksame Übermittlung elektronischer Dokumente möglich ist8.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 8 AZB 22/24
- LAG Nürnberg 31.07.2024 – 5 Ta 44/24[↩]
- Natter/Bader NZA 2024, 165, 166 f.; Prinz SAE 2023, 61, 62 f.; Tiedemann in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht Kommentar 11. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 41; vgl. auch BAG 23.05.2023 – 10 AZB 18/22, Rn. 9; zum Wahlrecht eines Syndikusrechtsanwalts einer Behörde zwischen dem beA und dem elektronischen Postfach für den Datenaustausch zwischen Behörden und Gerichten (beBPo) für die Einreichung einer Revision: BSG 29.06.2023 – B 1 KR 20/22 R, Rn. 12; aA LAG Hamm 4.04.2023 – 7 TaBV 177/22, zu B III 2 a dd der Gründe; 27.09.2022 – 10 Sa 229/22 – B II 3 d cc der Gründe[↩]
- Natter/Bader NZA 2024, 165, 167[↩]
- H. Müller in Ory/Weth jurisPK-ERV Band 2 2. Aufl. Stand 17.12.2024 § 130a ZPO Rn. 223[↩]
- vgl. BAG 24.10.2024 – 2 ABR 38/23, Rn.20 zur Übermittlung aus dem beBPo[↩]
- BAG 23.05.2023 – 10 AZB 18/22, Rn. 16 ff.[↩]
- vgl. BAG 23.05.2023 – 10 AZB 18/22, Rn. 9[↩]
- Natter/Bader NZA 2024, 165, 166 f.[↩]











