Ratgeber Bestattungsvorsorge – was gilt es aus rechtlicher Sicht zu klären?

Das Thema Bestattungsvorsorge ist in Deutschland für immer mehr Menschen eine Angelegenheit, die sie noch zu Lebzeiten klären möchten. Zum einen sollen finanzielle Dinge geklärt werden, zum anderen ist es möglich, eigene Wünsche zu adressieren. Immer mehr Menschen beschäftigen sich noch zu Lebzeiten mit dem eigenen Tod und schieben diese Gedanken nicht mehr auf die Zukunft. Dies hat auch den Vorteil, dass Entscheidungen dann getroffen werden, wenn kein Stress anliegt.

Ratgeber Bestattungsvorsorge – was gilt es aus rechtlicher Sicht zu klären?

Testamente, finanzielle Absicherungen und auch Versicherungsthemen können zu Lebzeiten perfekt geklärt werden. Den Angehörigen kann durch ein umseitiges Handeln jede Menge an Zeit, Stress sowie Geld erspart werden. Im digitalen Zeitalter gilt es darüber hinaus auch zu klären, welche Konten und Depot wo angelegt sind und mit welchen Zugangsdaten man diese erreichen kann. Wer Gedanken zum Thema Bestattungsvorsorge inkl. finanzieller Themen mit sich trägt, sollte sich ein Herz fassen und die Dinge rechtzeitig klären.

Das Testament: Was kann zu Lebzeiten geklärt werden?

Nach §1937 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB ist es möglich im Testament zu klären, wer nach dem Tod den Besitz erbt. Dabei können entsprechend der gesetzlichen Möglichkeiten Erbfolgen aufgehoben werden und Personen besonders begünstigt werden. Zu Lebzeiten kann auch ein Erbvertrag nach § 1941 des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen werden. Dieser kann zwischen dem Erblasser und den Erben abgeschlossen werden. Als Einzelperson besteht die Möglichkeit, dass ein privatschriftliches Testament aufgesetzt werden kann. Alternativ ist es möglich, dass nach § 2232 des BGB ein notarielles Testament definiert werden kann. Dieses wird durch einen Notar beglaubigt und gilt als öffentliches Testament.

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Wer in einer Ehe lebt, kann ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Dieses sorgt dafür, dass sich die Ehepartner zum Beispiel gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Diese Art des Testamentes wird auch als Berliner Testament in der Umgangssprache definiert.

Schenkungen zu Lebzeiten: Wie Erbstreitigkeiten umgangen werden können

Um Streitigkeiten bei einem klassischen Testament oder Erbvertrag zu umgehen ist es möglich, dass auch eine Schenkung zu Lebzeiten definiert werden kann. Der große Vorteil dabei besteht darin, dass die Regelungen zu einer Schenkung deutlich einfacher sind, als es bei einer Erbschaft der Fall ist. Durch die Schenkung wird das Vermögen des Erblassers deutlich reduziert und zwar schon zu Lebzeiten. Die Schenkung sorgt also direkt dafür, dass das später aufzuteilende Erbe deutlich reduziert wird. Da Erbe, bzw. der Wert des Nachlasses wird in der Regel zum Todeszeitpunkt des Erblassers definiert. Das bedeutet, dass eine frühere Schenkung nicht in die Erbmasse inkludiert wird.

Der Gesetzgeber hat jedoch durch den Paragraphen 2325 dafür gesorgt, dass die pflichtteilsberechtigen Personen nicht um ihr Erbe gebracht werden können. Der Paragraph sorgt dafür, dass Schenkungen nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 10 Jahre vor dem Tod vollzogen worden sind.

Das Schenkungsversprechen muss zu Lebzeiten schriftlich verfasst werden. Es ist zu empfehlen, dass nach § 518 des BGB eine entsprechende Beglaubigung durch einen Notar vollzogen wird. Diese sorgt dafür, dass Kraft Gesetzes das Vermögen im Vorfeld verteilt werden kann. Sofern die Schenkung mehr als 10 Jahre vor dem Tod vollzogen wird, können Streitigkeiten somit eindeutig aus dem Weg geräumt werden. Eine mögliche Erbschaftssteuer kann zum Teil gespart werden, wenn man sich zu Lebzeiten dazu entscheidet, eine entsprechende Schenkung zu vereinbaren. Zu beachten ist, dass die Höhe der Freibeträge beachtet wird. Sofern diese Freibeträge übertroffen werden ist es erforderlich, dass so genannte Schenkungssteuern erhoben werden können.

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Welche Kosten fallen bei einem Notar für das Testament an?

Die Höhe der Kosten sind davon abhängig, welche Summen vererbt werden, bzw. wie hoch das Vermögen ist. Generell gibt es Kosten für die Beurkunden des Testamentes, die sich unterscheiden, ob ein Einzeltestament aufgesetzt wird, oder ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt werden soll.

Bei einem Erbe in Höhe von 50.000 Euro ist mit Gebühren von etwa 165 Euro bei einem Einzeltestament und rund 330 Euro bei einem gemeinschaftlichen Testament zu rechnen. Sollte die Summe bei 500.000 Euro liegen, sind bei einem Einzeltestament mit etwa 935 Euro Gebühren zu rechnen und bei einem gemeinschaftlichen Testament mit rund 1.870 Euro an Gebühren.

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