Der von Sicherungshaft Betroffene oder für ihn seine Vertrauensperson kann unabhängig von der Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Haftanordnung auch noch nach Eintritt deren formeller Rechtskraft die Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG beantragen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht Sicherungshaft gegen den Betroffenen angeordnet. Später hat hat der Rechtsbeschwerdeführer beim Amtsgericht angezeigt, dass er die Person des Vertrauens des Betroffenen sei, und die Aufhebung der Sicherungshaft beantragt. Nachdem der Betroffene abgeschoben worden war, hat das Amtsgericht Dortmund den noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichteten Aufhebungsantrag mit zurückgewiesen1. Die dagegen von der Vertrauensperson eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Dortmund als unzulässig verworfen2; nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen in dem gegen die Haftanordnung gerichteten Beschwerdeverfahren erklärt habe, wegen fehlenden Kontakts zum Betroffenen werde kein Feststellungsantrag gestellt, sei auch der im Aufhebungsverfahren von der Vertrauensperson gestellte Feststellungsantrag unzulässig.
Auf die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson hat der Bundesgerichtshof die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 27.01.2021 angeordneten Haft den Betroffenen in dem Zeitraum vom 07.03.2021 bis zum 16.03.2021 in seinen Rechten verletzt hat:
Die Beschwerde war zulässig, weil der Betroffene oder für ihn seine Vertrauensperson unabhängig von der Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Haftanordnung auch noch nach Eintritt deren formeller Rechtskraft die Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG beantragen darf3.
Dem Feststellungsantrag der Vertrauensperson steht im vorliegenden Haftaufhebungsverfahren weder eine anderweitige Rechtshängigkeit noch eine materielle Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Dortmund im Anordnungsverfahren entgegen4, weil das Landgericht Dortmund die Beschwerde des Betroffenen im Haftanordnungsverfahren als unzulässig verworfen hat.
Das Landgericht konnte die Beschwerde der Vertrauensperson auch nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen, der Feststellungsantrag sei unzulässig geworden. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags ist bereits keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde.
Die Beschwerde war aber auch nicht unbegründet. Anders als das Landgericht Dortmund gemeint hat, war der Feststellungsantrag zulässig. Ein Widerspruch zu den Interessen des Betroffen kann in der Verfahrensführung durch die Vertrauensperson nicht erblickt werden.
Nach § 418 Abs. 3 Nr. 2, § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG darf die von dem Betroffenen benannte – selbst in ihren Rechten nicht betroffene – Vertrauensperson nur in dessen Interesse tätig werden. Sie ist daher nicht berechtigt, unter Hinwegsetzung über den von dem Betroffenen oder seinem Verfahrensbevollmächtigten geäußerten Willen die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft zu beantragen. Ein solcher Antrag ist unzulässig5.
Der im Beschwerdeverfahren betreffend die Haftanordnung abgegebenen Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen ist, anders als das Landgericht Dortmund angenommen hat, ein entgegenstehender Wille des Betroffenen im Hinblick auf die Durchführung des Haftaufhebungsverfahrens nicht zu entnehmen. In dieser Erklärung teilt der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen lediglich mit, dass er keinen Kontakt zum Betroffenen habe und daher in jenem Beschwerdeverfahren mangels Kenntnis des Willens des Betroffenen keine Prozesserklärungen abgeben werde. Ein etwaiger Wille des Betroffenen, das hiesige Haftaufhebungsverfahren nicht weiter zu verfolgen, lässt sich daraus nicht entnehmen.
Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund war danach aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juli 2025 – XIII ZB 62/21
- AG Dortmund, Beschluss vom 19.03.2021 – 890 XIV(B) 4/21[↩]
- LG Dortmund, Beschluss vom 24.11.2021 – 9 T 410/21[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.05.2020 – XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 23; vom 23.02.2021 – XIII ZB 52/20 14; vom 20.04.2021 – XIII ZB 93/2020; vom 22.03.2022 – XIII ZB 5/21 8[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2021 – XIII ZB 93/20 21[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 26.06.2014 – V ZB 5/14, InfAuslR 2014, 443 Rn. 8; vom 09.07.2024 – XIII ZB 44/23 7[↩]











