§ 2 Abs. 1 TVG verleiht dem Arbeitgeber die Tariffähigkeit unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Arbeitgebervereinigung. Ein Arbeitgeber kann trotz Verbandszugehörigkeit und trotz eines für ihn gültigen Verbandstarifvertrags einen konkurrierenden oder ergänzenden Firmentarifvertrag – im Außenverhältnis wirksam – abschließen1. Das gilt unabhängig davon, ob die allgemeinen Verbandstarifverträge eine Öffnungsklausel für einen Firmentarifvertrag enthalten2.
Ein Arbeitgeber und „sein“ Arbeitgeberverband (hier: Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.V.) können daher mit der zuständigen Gewerkschaft (hier: IG Metall) wirksam einen Ergänzungstarifvertrag als firmenbezogenen Tarifvertrag abschließen, der durch die beiden Vertragspartner auf Arbeitgeberseite gleichzeitig „Firmentarifvertrag“ und „firmenbezogener Verbandstarifvertrag“ ist3.
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhalt des Status quo in dem Sinne, dass eine tarifvertragliche Regelung nicht durch eine andere, für ihn ungünstigere ersetzt wird4. In diesem Sinne können die Tarifvertragsparteien auch bestimmen, dass eine tarifvertragliche Leistung in bestimmtem Umfang mit einer anderen „verrechnet“ werden kann.
Wird ein Sanierungs- oder Standortsicherungstarifvertrag als firmenbezogener Verbandstarifvertrag abgeschlossen, könnte zwar grundsätzlich im Verhältnis dieses Tarifvertrags zum (älteren) Flächentarifvertrag das Ablösungsprinzip gelten5. Allerdings findet eine Ablösung nur statt, wenn und soweit die Parteien des jüngeren Tarifvertrags nichts Abweichendes bestimmen. Von einer solchen abweichenden Regelung ist bei einem Sanierungs- bzw. Standortsicherungstarifvertrag aber schon ohne den – hier sogar ausdrücklich geregelten – Ausschluss der Nachwirkung auszugehen. Bei einem solchen Tarifvertrag geht es typischerweise um eine vorübergehende, für den Arbeitgeber vorteilhafte Abweichung vom Niveau des Flächentarifvertrags. Vorbehaltlich anderweitiger Festlegungen ist deshalb vom Willen der Normgeber eines entsprechenden Tarifvertrags auszugehen, zu den vorübergehend außer Wirkung gesetzten, verdrängten flächentarifvertraglichen Regelungen zurückzukehren, wenn der Standortsicherungs- bzw. Sanierungstarifvertrag seine Wirkung verliert6.
Im hier entschiedenen Streitfall kommt hinzu, dass der Tarifvertrag auf Arbeitgeberseite nicht allein durch den Verband, sondern auch durch die Arbeitgeberin und damit zwischen Tarifvertragsparteien geschlossen wurde, die mit den Parteien der Flächentarifverträge nur teilidentisch sind. Es handelt sich damit um einen spezielleren Tarifvertrag, der in seinem zeitlichen Geltungsbereich die nicht-firmenbezogenen, allgemeinen Verbandstarifverträge lediglich vorübergehend verdrängt. Diese Folge ergibt sich ohne Weiteres aus den allgemeinen, das Tarifvertragsrecht beherrschenden Konkurrenzregeln7.
Die Annahme einer lediglich verdrängenden Wirkung wurde im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall zudem gestützt durch Sinn und Zweck der Regelung selbst:
§ 6 ErgTV regelt die „Beiträge der Arbeitnehmer“ zu der mit dem Tarifvertrag angestrebten Standortsicherung. Diese bilden die „Gegenleistung“ für die seitens der Arbeitgeberin in §§ 2, 3 und 5 ErgTV gegebenen Produktzusagen, Ausbildungsgarantien und Maßnahmen der Beschäftigungssicherung, die ihrerseits auf die Laufzeit des Tarifvertrags begrenzt sind. Vor diesem Hintergrund lag es erkennbar im Willen der Tarifvertragsparteien, die Arbeitgeberin für einen gewissen Zeitraum finanziell zu entlasten, ohne allerdings den Arbeitnehmern einen Einkommensverzicht auf der Basis des bei Inkrafttreten des ErgTV erreichten Tarifniveaus aufzubürden. In diesem Sinne führt die Tarifregelung zu einer Begrenzung der effektiven Wirkung im Sanierungszeitraum erfolgender prozentualer Tarifentgeltsteigerungen, indem sie die Möglichkeit von deren Anrechnung auf leistungsabhängige Anteile des tariflichen Monatsentgelts schafft. Zur praktischen Umsetzung und Handhabbarkeit wurde der einer Anrechnung unterliegende Gehaltsbestandteil in eine „übertarifliche Zulage“ „umgewandelt“. Zugleich wurde mit der Festlegung, wonach die „übertarifliche Zulage“ ausschließlich aus dem leistungsabhängigen Anteil des tariflichen Monatsentgelts zu bilden ist, sichergestellt, dass den Arbeitnehmern mindestens das bei Inkrafttreten des ErgTV leistungsunabhängig zu zahlende Tarifentgelt verbleibt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2019 – 5 AZR 335/18
- BAG 16.11.2011 – 4 AZR 856/09, Rn. 21; Moll in Henssler/Moll/Bepler 2. Aufl. Teil 12 Rn. 6[↩]
- BAG 4.04.2001 – 4 AZR 237/00, zu II 1 d der Gründe, BAGE 97, 263[↩]
- zu dieser Möglichkeit vgl. BAG 16.11.2011 – 4 AZR 856/09, Rn. 21[↩]
- st. Rspr., zB BAG 7.02.2007 – 5 AZR 229/06, Rn. 16[↩]
- dazu BAG 19.12 2014 – 4 AZR 761/12, Rn. 28[↩]
- vgl. Moll in Henssler/Moll/Bepler 2. Aufl. Teil 12 Rn. 54 bis 57; Bepler AuR 2010, 234, 235; jeweils mwN[↩]
- BAG 16.11.2011 – 4 AZR 856/09, Rn. 42 mwN; Bepler AuR 2010, 234, 235 mwN[↩]









