Anschlussrechtsbeschwerde – und die Frist

Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens muss die Anschlussrechtsbeschwerde innerhalb der von § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Monatsfrist nach der Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung erklärt werden.

Anschlussrechtsbeschwerde – und die Frist

Anders als eine Anschlussbeschwerde, für die § 90 ArbGG keine Frist für die Beschwerdeerwiderung nennt, kann eine Anschlussrechtsbeschwerde nicht bis zum Anhörungstermin eingelegt werden.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. August 2016 – 1 ABR 22/14