Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren – und die Antragsbefugnis

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht.

Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren – und die Antragsbefugnis

Die Antragsbefugnis ist nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG).

Sie ist gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint1.

Danach ist der Betriebsrat antragsbefugt, wenn er geltend macht, ihm seien als dem in personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG zuständigem Betriebsrat nach § 4 Abs. 1 GBV EM Rechte eingeräumt worden. Er kann daher klären lassen, wie diese zu verstehen sind und die umstrittene Betriebsvereinbarung insoweit durchzuführen ist2.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. August 2016 – 1 ABR 22/14

  1. BAG 13.12 2005 – 1 ABR 31/03, Rn. 24; 18.02.2003 – 1 ABR 17/02, zu B III 2 a der Gründe mwN, BAGE 105, 19[]
  2. vgl. BAG 18.05.2010 – 1 ABR 6/09, Rn.19, BAGE 134, 249[]