Arbeitsrecht im Mai 2015

Bagatelldelikte und Arbeitszeugnisse ohne Silbentrennung; Mindestlohn, Praktikanten, Auszubildende und Fragen einer angemessenen Entlohnung; verhaltensbedingte Kündigungen, betriebsbedingte Kündigung und Probleme bei der Sozialauswahl; und eine Kündigungsschutzklage als Kündigungsgrund.

Wiederholungskündigung

Mit einer Wiederholung der früheren Kündigung ist der Arbeitgeber in diesem Fall ausgeschlossen.

Eine Präklusionswirkung entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem Kündigungssachverhalt. Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen1.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 AZR 163/14

  1. BAG 20.03.2014 – 2 AZR 840/12, Rn. 13; 11.07.2013 – 2 AZR 994/12, Rn. 37[]
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