Die Ausschlussfrist für die Überstundenzuschläge beginnt monatlich zu laufen. Allerdings brauchen die begehrten Zuschläge nicht jeweils monatlich mithilfe einer detaillierten Aufschlüsselung der geleisteten Überstunden geltend gemacht zu werden.
Allerdings bedarf die ordnungsgemäße Geltendmachung im Streitfall weder einer detaillierten Zusammenstellung der in den jeweiligen Monaten erbrachten Überstunden noch muss sie monatlich erfolgen.
Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die nach Auffassung des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und gegebenenfalls Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden1. Die Geltendmachung erfordert keine Substantiierung, sondern nur eine Spezifizierung des Anspruchs, die der Gegenseite eine Prüfung der gegen sie erhobenen Forderung erlaubt. Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist jedoch nicht erforderlich. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend geboten2.
Einer erneuten Geltendmachung entsprechender künftiger Ansprüche bedarf es nicht. Zwar setzt eine Geltendmachung grundsätzlich voraus, dass der Anspruch bereits entstanden ist. Eine Besonderheit gilt aber, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitet werden kann. Dies ist der Fall, wenn – wie vorliegend – ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht. Der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, wird durch diese einmalige Geltendmachung erreicht. Für den Arbeitgeber kann kein Zweifel bestehen, was von ihm verlangt wird, und der Arbeitnehmer darf davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat3.
Der Arbeitnehmer muss daher die Überstundenzuschläge nicht jeden Monat erneut gegenüber dem Arbeitgeber verlangen, wenn auch diese Ansprüche auf demselben Grundtatbestand beruhen, den der Arbeitnehmer in seinem Geltendmachungsschreiben genannt hat, mithin auf dem Streit über die Vergütung der über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus dienstplanmäßig erbrachten Mehrstunden. Vor diesem Hintergrund musste der Arbeitgeber nach der erstmaligen Geltendmachung damit rechnen, dass sich der Konflikt auch auf in den Folgemonaten geleistete Mehrstunden und Überstundenzuschläge erstrecken würde, und konnte sein Verhalten darauf einstellen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 2024 – 6 AZR 15/24
- vgl. zB BAG 1.08.2024 – 6 AZR 38/24, Rn. 39; 29.03.2023 – 4 AZR 235/22, Rn. 42 mwN[↩]
- st. Rspr., vgl. zB BAG 1.08.2024 – 6 AZR 38/24, Rn. 43; 11.04.2019 – 6 AZR 104/18, Rn. 33 mwN, BAGE 166, 285[↩]
- vgl. zB BAG 12.06.2024 – 4 AZR 202/23, Rn. 56 mwN[↩]
Bildnachweis:
- Stempeluhr: Ziko van Dijk










