Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und – im Bestreitensfall, zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat.
Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat.
Mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend.
Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist.
Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden1.
Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Arbeitnehmers jedenfalls im ersten Schritt, wenn er monatliche Übersichten dargetan hat, die erkennen lassen, in welchen Monaten und in welchem Umfang er Überstunden geleistet haben will, und zudem vorgetragen hat, dass die von ihm geleisteten Überstunden dienstplanmäßig festgelegt waren. Damit hat der Arbeitnehmer dargelegt, dass sie vom Arbeitgeber veranlasst waren2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 2024 – 6 AZR 15/24










