Die Klausel „Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils für das Unternehmen gültigen Tarifvertrages.“ in einem – nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegenden1 -Formulararbeitsvertrag ist dahin auszulegen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge anzuwenden sind, an die die Arbeitgeberin normativ gebunden ist.
Erfasst sind nicht nur die Tarifverträge einer bestimmten Branche oder bestimmter Tarifvertragsparteien in ihrer jeweiligen Fassung, sondern auch andere Tarifverträge, an die die Arbeitgeberin (zukünftig) gebunden sein wird (sog. große dynamische Bezugnahmeklausel, die auch als Tarifwechselklausel bezeichnet wird)2.
Eine solche Tarifwechselklausel ist weder ihrer äußeren Form nach noch aufgrund ihrer inhaltlichen Gestaltung überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. Weiterhin ist sie nicht intransparent iSd. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB3. Sie ist damit Vertragsbestandteil geworden.
Der Anwendbarkeit der jeweils für die Arbeitgeberin geltenden Tarifverträge stehen die arbeitsvertraglichen Bestimmungen über die wöchentliche Arbeitszeit und den einschlägigen Tariflohn nicht entgegen. Die Bestimmung zum Tariflohn sieht für die im Arbeitsvertrag genannte Arbeitszeit eine bezifferte Tarifvergütung (hier: nach Stufe L4) vor. Die arbeitsvertraglichen Angaben zur Arbeitszeit und zur Vergütung beziehen sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Arbeitgeberin geltenden Tarifbestimmungen. Eine solche Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt darf ein Arbeitnehmer redlicherweise dahingehend verstehen, der darin festgehaltene Betrag werde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht statisch sein, sondern solle sich entsprechend den Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrags verändern4. Entsprechendes gilt für die im Arbeitsvertrag aufgeführte Arbeitszeit, auf die sich das dort vereinbarte Tarifentgelt bezieht.
Diese vereinbarte Dynamik gilt allerdings nicht nur für die Tarifverträge, an die die Arbeitgeberin zum damaligen Zeitpunkt kraft Mitgliedschaft gebunden war. Die vertragliche Regelung ist sowohl zeitdynamisch als auch hinsichtlich der anzuwendenden Tarifverträge inhaltsdynamisch ausgestaltet. Sie erfasst nicht nur die Tarifverträge bestimmter Tarifvertragsparteien in ihrer jeweiligen Fassung, sondern auch andere Tarifverträge, an die die Arbeitgeberin (zukünftig) gebunden sein wird. Das ergibt sich vorliegend aus dem systematischen Zusammenhang zwischen den Nrn. 2 und 3 einerseits und der Nr. 9 andererseits. Die Bezugnahmeregelungen sollen insgesamt gewährleisten, dass alle, typischerweise aufeinander bezogenen und einander ergänzenden Tarifverträge Anwendung finden, um eine stimmige Gesamtregelung der arbeitsvertraglichen Bedingungen sicherzustellen5. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, wonach die Regelungen unter Nrn. 2 und 3 lediglich auf die Tarifverträge bestimmter Tarifvertragsparteien verweisen sollen, mit der Folge, dass sich im Falle eines Tarifwechsels der Arbeitgeberin die Arbeitszeit und die Vergütung einerseits und die übrigen Vertragsbedingungen andererseits nach den Tarifwerken unterschiedlicher Tarifvertragsparteien richten, bestehen nicht. Allein aufgrund der einschränkenden Formulierung „im Übrigen“ in Nr. 9 des Arbeitsvertrags, die auf eine bloß teilweise Tarifanwendung hindeuten könnte6, kann im vorliegenden Fall ein solches Verständnis nicht gefolgert werden.
Dieses Auslegungsergebnis deckt sich im hier entschiedenen Fall auch mit der Durchführung des Arbeitsvertrags.
Die tatsächliche Praxis des Vollzugs einer vertraglichen Regelung durch die vertragschließenden Parteien kann zwar den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen. Er kann aber Anhaltspunkte für den bei Vertragsschluss bestehenden, tatsächlichen Vertragswillen enthalten und somit für die Auslegung von Bedeutung sein7.
Die Parteien haben die Regelung zuvor als zeit- und inhaltsdynamisch verstanden. Auf das Arbeitsverhältnis fanden – wie vom Arbeitnehmer selbst vorgetragen, zunächst die zwischen dem Landesverband für Groß-/Außenhandel und Dienstleistungen Thüringen e. V. (LGAD) sowie dem Landesverband Ost der Gewerblichen Verbundgruppen e.V. einerseits und ver.di andererseits geschlossenen Tarifverträge Anwendung. Später wurde das Arbeitsverhältnis bis zum Jahr 2020 nach den Bestimmungen des von der AHD und ver.di vereinbarten Sicherungstarifvertrag (SiTV), an den die Arbeitgeberin nunmehr gebunden war, mit einer abweichenden wöchentlichen Arbeitszeit von 38, 5 Wochenstunden und der dort geregelten Vergütung durchgeführt.
Die Arbeitgeberin war im vorliegenden Fall nach ihrem Eintritt in den LTV Thüringen am 4.12.2020 an den MTV und den ETV unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) gebunden. Deren Regelungen waren nach Nr. 9 des Arbeitsvertrags seither für das Arbeitsverhältnis maßgebend.
Die Entgelt- und Arbeitszeitregelungen des SiTV werden durch die Besitzstandsregelungen in § 22 Abs. 1 MTV und § 7 Abs. 1 ETV nicht erfasst. Die Reichweite der konstitutiven Besitzstandsklauseln beschränkt sich entgegen der Auffassung des Thüringer Landesarbeitsgerichts8 auf Leistungen aus den Vorgängertarifverträgen der vertragschließenden Tarifvertragsparteien. Das ergibt die Auslegung der Tarifbestimmungen9. Deshalb kann vorliegend dahinstehen, ob – wie der Arbeitnehmer geltend gemacht hat – eine (geringere) Arbeitszeit tatsächlich eine „(höhere) Leistung“ iSd. § 22 Abs. 1 MTV ist.
Regelt ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu, ersetzt er nach dem Ablösungsprinzip den vorangehenden Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien insoweit grundsätzlich insgesamt. Dieses Ablösungsprinzip können die Tarifvertragsparteien allerdings durch entsprechende Vereinbarungen in den Nachfolgetarifverträgen zur Wahrung eines Besitzstands durchbrechen10.
Bei den beiden Besitzstandsklauseln handelt es sich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht lediglich um rein deklaratorische Wiederholungen des in § 4 Abs. 3 TVG verankerten Günstigkeitsprinzips11. Das ergibt sich schon aus der Wahl der Überschriften in § 22 MTV und § 7 ETV. Daraus wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien einen Besitzstand sichern wollten12. Ferner orientiert sich der Wortlaut nicht an § 4 Abs. 3 TVG. Durch die Formulierung, wonach ein Besitzstand als „vereinbart“ gilt, kommt der Wille der Tarifvertragsparteien zu einer konstitutiven Regelung zum Ausdruck. Überdies kann ein Tarifvertrag bestehende individualvertraglich vereinbarte Rechte nach § 4 Abs. 3 TVG nicht abändern oder verkürzen13. Deswegen sprechen auch die in § 22 Abs. 2 MTV und in § 7 Abs. 2 ETV vorgesehenen Möglichkeiten dagegen, dass die Besitzstandsklauseln nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich der Wiederholung des Günstigkeitsprinzips aus § 4 Abs. 3 TVG dienen sollten.
Die Besitzstandsregelungen erfassen keine „höhere Leistungen“, welche in anderen als von den Tarifvertragsparteien des MTV und des ETV geschlossenen Tarifverträgen enthalten sind.
Der Abschluss von Tarifverträgen und die damit bewirkte Normsetzung ist kollektiv ausgeübte Privatautonomie14. Die Tarifvertragsparteien regeln im Interesse ihrer Mitglieder deren Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Dem wird regelmäßig durch den Abschluss eigener Tarifverträge Rechnung getragen15. Hierbei sind einzelne Tarifnormen nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse16. Begünstigungen bei einzelnen Regelungen können um den Preis von Benachteiligungen durch andere Vorschriften erwirkt werden17. Außerdem schaffen Tarifvertragsparteien zusammenhängende Regelungssysteme, innerhalb derer es zu Verbindungen zwischen einzelnen Tarifnormen oder den verschiedenen Tarifverträgen kommt. In ein solches tarifliches Regelungsgefüge lassen sich einzelne Bestimmungen aus Tarifverträgen anderer Tarifvertragsparteien nicht ohne weiteres integrieren. Zwar ist es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Tarifvertragsparteien zugunsten ihrer Mitglieder einen Besitzstand wahren wollen, den diese unter der vormaligen Geltung eines Tarifvertrags anderer Tarifvertragsparteien erworben haben. Hierfür bedarf es aber ganz besonderer Anhaltspunkte18.
Vorliegend fehlt es an den erforderlichen besonderen Anhaltspunkten dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit den Besitzstandsregelungen Ansprüche anderer Tarifverträge, an denen sie nicht beide beteiligt waren, sichern wollten. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien in § 22 Abs. 1 MTV und in § 7 Abs. 1 ETV den nicht näher spezifizierten Begriff der „Leistungen“ verwendet. Würde man mit dem Arbeitnehmer davon ausgehen, dass hiervon auch Ansprüche erfasst sind, die Arbeitnehmern vor einem Tarifwechsel unter Geltung eines Tarifvertrags anderer Tarifvertragsparteien zugestanden haben, könnte aus Sicht der handelnden Tarifvertragsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des MTV und des ETV nicht abgeschätzt werden, welche tariflichen Ansprüche künftig bestehen. Dass gleichwohl ein solcher Wille bei den Tarifvertragsparteien des MTV und des ETV bestanden haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ein anderes Ergebnis folgt schließlich nicht aus § 7 Abs. 2 ETV. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien mit dieser Regelung bisherige übertarifliche Leistungen der Arbeitgeberin als tariflichen Besitzstand hätten sichern wollen, wären die vom Arbeitnehmer geltend gemachten Ansprüche davon nicht erfasst. Bei diesen handelt es sich um solche aus einem vormals geltenden Tarifvertrag, nicht aber um übertarifliche Leistungen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2024 – 4 AZR 122/23
- vgl. BAG 22.02.2023 – 4 AZR 68/22, Rn. 16[↩]
- vgl. BAG 28.04.2021 – 4 AZR 229/20, Rn. 23 mwN, BAGE 174, 382[↩]
- vgl. dazu BAG 13.05.2020 – 4 AZR 528/19, Rn. 14 mwN[↩]
- BAG 12.12.2018 – 4 AZR 123/18, Rn.20 mwN, BAGE 164, 345[↩]
- sh. hierzu etwa BAG 28.04.2021 – 4 AZR 229/20, Rn. 24 mwN, BAGE 174, 382[↩]
- vgl. BAG 2.06.2021 – 4 AZR 387/20, Rn.19[↩]
- BAG 27.03.2018 – 4 AZR 151/15, Rn. 25 mwN[↩]
- Thür. LAG 17.01.2023 – 1 Sa 279/21[↩]
- zu den Maßstäben der Tarifauslegung zB BAG 12.12.2018 – 4 AZR 147/17, Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326[↩]
- vgl. BAG 24.02.2010 – 4 AZR 708/08, Rn.20, 53[↩]
- zu einer solchen Regelung etwa BAG 23.06.1965 – 4 AZR 103/64, BAGE 17, 204[↩]
- ähnlich BAG 4.04.2001 – 10 AZR 181/00, zu II 1 a aa der Gründe[↩]
- sh. nur BAG 25.01.2023 – 4 AZR 171/22, Rn. 32 f. mwN[↩]
- BAG 7.07.2010 – 4 AZR 549/08, Rn. 22 mwN, BAGE 135, 80[↩]
- BAG 28.04.2021 – 4 AZR 230/20, Rn. 34[↩]
- BAG 5.07.2023 – 4 AZR 289/22, Rn. 34 mwN[↩]
- BAG 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn. 30, BAGE 163, 144[↩]
- sh. auch zur Verweisung auf Tarifverträge, an denen eine andere Tarifvertragspartei beteiligt war BAG 28.04.2021 – 4 AZR 230/20, Rn. 35[↩]











