Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zeugnis genannt wird1.
Dabei gebietet es der Grundsatz der Klarheit des Zeugnisses, dass erwähnt wird, wenn die Beendigung durch den Arbeitnehmer erfolgte und damit in diesem Sinne „auf seinen Wunsch“.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. November 2017 – 1 Sa 29/1
- allgemeine Auffassung, vgl. ErfK-Müller-Glöge, § 109 GewO, Rn. 26[↩]











