Auslegung eines Tarifvertrags

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, die in der Revisionsinstanz in vollem Umfang überprüfbar ist, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.

Auslegung eines Tarifvertrags
  • Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut.
  • Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben.
  • Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen.
  • Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt1.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 51/24

  1. st. Rspr., zB BAG 23.10.2024 – 5 AZR 110/24, Rn. 14; 12.10.2022 – 5 AZR 48/22, Rn.19[]